Die arbeitsrechtliche Position des Arbeitnehmers in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich nicht von der im regulären Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich all... Erläuterung einblenden
Die arbeitsrechtliche Position des Arbeitnehmers in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich nicht von der im regulären Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich alle Rechte und Pflichten eines "normalen" Arbeitnehmers. Diskriminierungen sind nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verboten. Die Besonderheiten liegen allein im Bereich der Sozialversicherung. Bei den geringfügigen Beschäftigungen (sog. "Minijobs") wird nach § 8 Abs. 1 SGB IV zwischen den geringfügig entlohnten und den kurzfristigen Beschäftigungen unterschieden.
Geringfügig entlohnte Minijobs sind Arbeitsverhältnisse, bei denen der regelmäßige monatliche Bruttoverdienst die Grenze von 400,- Euro nicht übersteigt (Entgeltgeringfügigkeit). Eine zeitliche Beschränkung gibt es nicht, allerdings werden mehrere 400-Euro-Jobs zusammengerechnet. Liegen bereits eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und ein Minijob vor, wird ein weiterer Minijob ebenfalls zusammengerechnet. Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen muss der Arbeitgeber in der Regel Pauschalbeträge in Höhe von 31,08 % allein tragen, nämlich:
- Krankenversicherung 13%,
- Rentenversicherung 15%,
- Pauschalsteuer 2% (inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern),
- Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz 0,67% und
- Insolvenzgeldumlage 0,41%.
Der Arbeitnehmer hat das Recht, seine Beiträge zur Rentenversicherung aufzustocken, um seinen späteren Rentenanspruch zu erhöhen.
Kurzfristige Minijobs sind Arbeitsverhältnisse, bei denen der Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 50 Tage arbeitet oder sich sein Job auf max. zwei Monate beschränkt (Zeitgeringfügigkeit). Sofern die kurzfristige Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird, ist von einem Zwei-Monats-Zeitraum auszugehen. Auf die Höhe des Einkommens kommt es bei der Beurteilung nicht an. Mehrere kurzfristige Minijobs werden zusammengerechnet. Bei den kurzfristigen Minijobs sind weder Kranken- noch Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, allerdings beträgt der Pauschalsteuersatz 25%. Als weitere Abgaben kommen gegebenenfalls pauschal 1,6% des Arbeitsentgelts zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie die oben genannten Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz in Höhe von 0,67% hinzu.
Hiervon sind Minijobs im Privathaushalt nach § 8a SGB IV zu unterscheiden. Hierunter fallen Arbeitsverhältnisse, die durch einen Privathaushalt begründet wurden und Tätigkeiten umfassen, die gewöhnlich von einem Mitglied dieses Haushalts erbracht werden. Übliche Tätigkeiten sind Dienstleistungen wie Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung. Grundsätzlich gilt alles als haushaltsnahe Dienstleistung, was im Einzelfall von einem Mitglied der Familie erledigt werden kann, also z.B. auch Einkäufe, Botengänge, die Begleitung von Kindern, alten und pflegebedürftigen Menschen außerhalb des Haushalts oder handwerkliche Tätigkeiten im und am privaten Haus des Arbeitgebers. Auch für Minijobs in Privathaushalten gilt die 400-Euro-Regel. Die Höhe der Pauschalabgaben bei haushaltsnahen Dienstleistungen beträgt aber nur 14,27%, nämlich:
- Krankenversicherung 5 %,
- Rentenversicherung 5 %,
- Pauschalsteuer 2%,
- Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz 0,67% und
- Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung 1,6 %.
Die Abgaben werden im Haushaltsscheckverfahren per Einzugsermächtigung vom Konto des Arbeitgebers von der Minijob-Zentrale eingezogen.
Hinweis: Wer in seinem Privathaushalt eine haushaltsnahe Beschäftigung anbietet, kann 20% seiner Aufwendungen - maximal jedoch 510,- Euro - von seiner Steuerschuld abziehen, § 35a EStG.
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