Praktikant ist, wer sich für eine befristete Zeit zwecks Erwerb praktischer Kenntnisse einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit im Rahmen seiner Gesamtausbildung unterzieht, weil er diese für die Zula... Erläuterung einblenden
Praktikant ist, wer sich für eine befristete Zeit zwecks Erwerb praktischer Kenntnisse einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit im Rahmen seiner Gesamtausbildung unterzieht, weil er diese für die Zulassung zum Studium oder Beruf, zu einer Prüfung oder zu anderen Zwecken benötigt. Gesetzlich geregelt ist das im Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Der Student, der am Band arbeitet, um Geld für seinen Lebensunterhalt zu verdienen, fällt nicht darunter. Er ist kein Praktikant, sondern ein Arbeitnehmer. Praktikanten genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Das unterscheidet sie von Arbeitnehmern, ähnelt aber der Regelung für Auszubildende. Doch im Vergleich zu Auszubildenden ist bei Praktikanten nicht immer klar, ob sie diesen Status zu Recht tragen. Mit einem speziellen Vertrag lassen sich Probleme vermeiden. Der Student, der einer Tätigkeit nachgeht, die inhaltlich mit seinem Studium zu tun hat, ist Praktikant. Wenn nicht die Ausbildung, sondern die Arbeitsleistung im Vordergrund steht, ist er als Arbeitnehmer anzusehen. Und genau so, wie Arbeitnehmer oder Auszubildende das Recht auf einen Arbeitsvertrag haben, steht dieses Recht auch Praktikanten zu.
Der Praktikant hat einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Was angemessen ist, hängt davon ab, in welchem Ausmaß sich die Tätigkeit des Praktikanten auch für den Betrieb als nützlich erweist; vielfach wird in der Praxis eine Vergütung in Höhe der Ausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr gewährt. Eine Bezahlung kann nur dann verweigert werden, wenn die Arbeitsleistung des Praktikanten für den Arbeitgeber vollständig wertlos ist, die Ausbildung also ganz im Vordergrund steht oder aber der Praktikant keine Tätigkeitspflicht hat. Ob Praktikant oder Arbeitnehmer, beides wirkt sich auf die Sozialversicherung aus: wird die Immatrikulation während des Praktikums nicht unterbrochen, dann läuft die Krankenversicherung weiter wie als Studentenversicherung. Meist sind Studenten über ihre Eltern oder einen besonderen Studententarif versichert. Renten- und Arbeitslosenversicherung müssen Praktikanten ebenfalls nicht bezahlen. Am Ende des Praktikums hat jeder Praktikant schließlich das Recht auf ein Praktikantenzeugnis.
Empfänger von BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) müssen ihr Praktikanten-Einkommen bei der BAföG-Behörde melden. Seit Oktober 2008 können BAföG-Berechtigte jedoch bis zu 400,- Euro im Monat zusätzlich verdienen, wobei der tatsächliche "Nettobetrag" gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG 255,- Euro beträgt.
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