Es kann vereinbart werden, dass die Betreuung im Haushalt der Tagesmutter, im Haushalt der Mutter, im Haushalt des Vaters des zu betreuenden Kindes oder in anderen Räumen stattfinden soll. Findet die ... Erläuterung einblenden
Es kann vereinbart werden, dass die Betreuung im Haushalt der Tagesmutter, im Haushalt der Mutter, im Haushalt des Vaters des zu betreuenden Kindes oder in anderen Räumen stattfinden soll. Findet die Betreuung im Haushalt der Mutter bzw. des Vaters statt (die Tagesmutter wird dann auch als "Kinderfrau" oder "Kinderbetreuerin" bezeichnet) ist keine Erlaubnis des Jugendamtes erforderlich. Die Tagesmutter ist dann von der Mutter bzw. dem Vater weisungsabhängig, daher besteht meist ein Arbeitsverhältnis zwischen der Mutter bzw. dem Vater und der Tagesmutter.
Findet die Betreuung im Haushalt der Tagesmutter statt, dürfen bis zu fünf Kinder betreut werden - aufgrund landesrechtlicher Regelungen zum Teil auch weniger. Für diese Art der Betreuung ist die Erlaubnis des zuständigen Jugendamtes erforderlich. Die Tagesmutter kann in diesem Fall entweder angestellte Arbeitnehmerin oder Selbstständige sein.
Findet die Betreuung in anderen Räumen statt, sind landesrechtliche Vorgaben zu beachten. Auskünfte hierzu erteilen die örtlichen Jugendämter.
Eine Tagesmutter kann selbstständig oder angestellt tätig sein. Bedeutsam für die Abgrenzung ist die Art der Tätigkeit. Ausschlaggebend ist, ob die Tagesmutter bei Gestaltung und Durchführung der Kinderbetreuung an Weisungen der Mutter bzw. des Vaters bezüglich Art, Ort und Zeit der Betreuung gebunden ist oder diese selbst bestimmen kann. Dazu gehören z.B. Fragen der Ernährung der Kinder ebenso wie die konkrete Ausgestaltung der Betreuung (Fernsehen, Spiele, Ausflüge). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses können sich auch aus dem regulären Ort der Betreuung ergeben (s.o.).
Thema Versicherung: Mit der Ausübung ihrer Betreuungstätigkeit übt die Tagesmutter die Aufsichtspflicht über das zu betreuende Kind aus. Sie haftet dementsprechend für Personen- und Sachschäden, die auf einer schuldhaften Aufsichtspflichtverletzung beruhen. Darunter fallen auch Schäden, die das betreute Kind sich selbst oder anderen zufügt, wenn die Aufsichtpflicht verletzt wurde. Dementsprechend ist eine Absicherung der Tagesmutter für solche Schäden durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung sinnvoll. Zum Teil ist die Erweiterung einer bestehenden privaten Haftpflichtversicherung für Schäden im Zusammenhang mit einer Tagesmutterbetreuung möglich.
Hinweis zur Unfallversicherung: Selbstständig tätige Tagesmütter sind verpflichtet, sich bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege (BGW) anzumelden, um unfallversichert zu sein. Eine Unfallversicherung schützt eine Tagesmutter vor den Folgen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Versichert sind als Arbeitsunfall auch die Fahrten im Rahmen der Tätigkeit als Tagesmutter. Tagesmütter, die in einem angestellten Arbeitsverhältnis arbeiten, müssen durch die Arbeitgeber, also den Vater bzw. die Mutter, bei den Landesunfallkassen versichert werden. Erfolgt die Beschäftigung im Rahmen eines Minijobs, zieht die Minijob-Zentrale auch die Beiträge für die Unfallversicherung ein.
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