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Gegenüber dem Arbeitgeber besteht die Pflicht zur Wahrung der betrieblichen Ordnung. Weiterhin besteht im Rahmen der ihm obliegenden Rücksichtnahme- und Treuepflicht auch die Pflicht zur Sicherung der ungestörten Arbeitsabläufe. Der Arbeitnehmer muss damit den Betriebsfrieden wahren und damit die Kollegialität und Rücksichtnahme gegenüber den Arbeitskollegen. Der Arbeitgeber kann den Schutz der betrieblichen Ordnung gemäß § 106 Satz 2 GewO auf der Grundlage seines Weisungs- und Direktionsrecht durch individuelle Arbeitsanweisungen durchsetzen.
Das Verhalten am Arbeitslatz, das Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb und der Umgang mit dem Eigentum des Arbeitgebers werden oft in einer Betriebsordnung festgelegt. Hierbei ist zu beachten, dass die einzelne Arbeitsanweisung gegenüber einem einzelnen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber durchgesetzt werden kann, generelle Regelungen des Verhaltens am Arbeitsplatz und gegenüber den Kollegen unterliegen allerdings der Mitbestimmung des Betriebsrates (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).
Die Betriebsordnung entspricht einer Hausordnung für einen Firmenbetrieb und regelt insbesondere die Verhaltensweise der Mitarbeiter während der Arbeitszeit und auf dem Firmengelände. Sinn und Zweck einer solchen Betriebsordnung ist die ordnungsgemäße Regelung der betrieblichen Abläufe. Damit soll unter anderem den Mitarbeitern die Sicherheit im Betrieb gewährleistet und das Gebot der gegenseitigen Rücksichtsnahme hervorgehoben werden.
Die vorliegende Betriebsordnung ist modular aufgebaut und regelt verschiedene Punkte. Nicht alle müssen verwendet werden, sie stellt daher nur einen von vielen möglichen Vorschlägen dar. Soweit die Betriebsordnung in einem Betrieb eingesetzt werden soll, in dem es keinen Betriebsrat gibt, löschen Sie bitte die unterstrichenen Textpassagen aus dem Muster.
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