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Seit Juli 2008 haben Arbeitnehmer gem. § 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) einen Anspruch auf (teilweise) Arbeitsfreistellung, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen möchten. Gegen diesen Anspruch auf vollständige Freistellung können sich Arbeitgeber nicht wehren. Das PflegeZG soll es Beschäftigten ermöglichen, sich für einen bestimmten Zeitraum vorrangig um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern.
Die Anspruchsteller brauchen auch keine Angst um den Arbeitsplatz zu haben, da sie ab der Ankündigung und während der Pflegezeit einen Sonderkündigungsschutz genießen. Der in § 5 PflegeZG geregelte Kündigungsschutz bedeutet, dass die Arbeitgeber weder ordentliche noch außerordentliche Beendigungs- und Änderungskündigungen aussprechen können. Die Pflegezeit dient dazu, die Voraussetzungen für eine Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu schaffen. Die Dauer ist für jeden pflegebedürftigen Angehörigen begrenzt auf längstens sechs Monate. Eine Aufteilung der Pflegezeit in mehrere Zeitabschnitte ist nicht vorgesehen, d.h. die sechs Monate Pflegezeit können weder auf einen mehrjährigen Zeitraum verteilt noch können innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten einzelne, längere Abschnitte freigenommen werden (z.B. zwei Monate Pflegezeit, zwei Monate arbeiten, zwei Monate Pflegezeit geht nicht). Bei mehreren pflegebedürftigen Angehörigen kann man aber jeweils erneut sechs Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen.
Folgende Punkte müssen erfüllt sein:
- beim Arbeitgeber sind regelmäßig mindestens 16 Beschäftigte tätig (Teilzeitbeschäftigte zählen voll)
- die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bzw. einer entsprechenden Bescheinigung bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen nachzuweisen. Es reicht die Pflegestufe I.
§ 7 Abs. 3 PflegeZG konkretisiert, wer naher Angehöriger ist:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder
Das PflegeZG verpflichtet den Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung während der Arbeitsfreistellung. Dies hat Folgen für die sozialversicherungsrechtliche Absicherung des Beschäftigten. So muss er sich z.B. in der Krankenversicherung freiwillig versichern, falls er nicht familienversichert ist. Es besteht jedoch nach § 44a Abs. 1 SGB XI die Möglichkeit, bei der Pflegekasse einen Antrag auf Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zu stellen.
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