Elternzeit ist rechtlich gesehen die Freistellung von der Arbeitspflicht. Die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (Arbeits- und Lohnzahlungspflicht) ruhen. Während der Elternzeit besteht Kündigungssch... Erläuterung einblenden
Elternzeit ist rechtlich gesehen die Freistellung von der Arbeitspflicht. Die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (Arbeits- und Lohnzahlungspflicht) ruhen. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz, d.h. eine Kündigung ist nur ausnahmsweise in besonderen Fällen zulässig nach entsprechender Zulässigkeitserklärung der zuständigen obersten Landesbehörde. Für diese Zulässigkeitserklärung wurden die "Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zum Kündigungsschutz bei Erziehungsurlaub (§ 18 Abs. 1 Satz 3 des BEEG) vom 2. Januar 1986" erlassen. In Betracht kommt eine Kündigung danach dann, wenn
- die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber eine Existenzgefährdung bedeutet
- eine Betriebsstillegung oder -verlagerung vorliegt
- der Arbeitnehmer besonders schwer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat
- strafbare Handlungen vorliegen, die dem Arbeitgeber eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.
Dieser Kündigungsschutz gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber in Teilzeit arbeitet. Arbeitet der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber, besteht der Sonderkündigungsschutz nur für das ruhende Haupt-Arbeitsverhältnis. Nach dem Ablauf der Elternzeit tritt der Arbeitnehmer wieder in sein Arbeitsverhältnis ein und führt es ohne weiteres fort.
Einen Anspruch auf Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) haben z.B. angestellte
- Mütter und Väter,
- Ehegatten,
- Lebenspartner und
- Adoptiv- und Pflegeeltern.
Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen. Ablehnen kann der Arbeitgeber sie nicht. Die Elternzeit beträgt maximal drei Jahre und endet grundsätzlich dann, wenn das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können 12 Monate der Elternzeit auch bis zum achten Lebensjahr des Kindes aufgeschoben werden.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft getreten. Für die ab diesem Stichtag geborenen Kinder wird dann anstelle des Erziehungsgeldes das neue Elterngeld gezahlt. Es beträgt 65 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens des erziehenden Elternteils, höchstens jedoch 1.800,- Euro monatlich. Bei einem Nettoeinkommen bis 1.200 Euro beträgt das Elterngeld 67 Prozent, mindestens jedoch 300 Euro. Der Anspruch auf Elterngeld entfällt jedoch, wenn die Erwerbstätigkeit während der Elternzeit die oben genannte Grenze von 30 Wochenstunden überschreitet. Kein Elterngeld gibt es ferner für Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von mehr als 250.000 Euro (bei Paaren mehr als 500.000 Euro).
Das Elterngeld kann 14 Monate lang bezogen werden, wenn von einem Elternteil zumindest für zwei Monate eine vor der Geburt ausgeübte Erwerbstätigkeit unterbrochen oder eingeschränkt wird. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen (§ 4 Abs. 3 BEEG), zwei weitere Monate gibt es, wenn sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt.
Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass von den 14 Monaten, die beiden Eltern gemeinsam zustehen mindestens zwei Monate als "Partnermonate" dem anderen Elternteil zustehen. Durch diese Regelung will der Gesetzgeber einen Anreiz setzen, nicht allein einem Elternteil die Erwerbsarbeit und dem anderen Teil die Betreuungsarbeit zu überlassen.
Die Eltern sind in der Verteilung der Monatsbeträge - bis auf die zwei Monate, die die Höchstdauer für einen Elternteil überschreiten - prinzipiell frei. Die Verteilung wirkt sich dabei unmittelbar auf die tatsächliche Dauer des Elterngeldbezuges aus. Soll etwa eine gemeinsame Elternzeit beansprucht werden, verringert sich der Bezug des Elterngeldes entsprechend, da beide Elternteile sonst gleichzeitig Elterngeld beziehen würden. Beabsichtigen beide Elternteile beispielsweise eine gleichzeitige Elternzeit von sieben Monaten, wäre der Elterngeldanspruch nach eben diesen sieben Monaten ausgeschöpft. Am längsten wird das Elterngeld demnach gewährt, wenn zunächst ein Elternteil die ihm maximal zustehenden zwölf Monate nimmt und sodann der andere Elternteil im Anschluss zwei weitere Monate anhängt.
Bei der Verteilung der Partnermonate bleibt darüber hinaus zu berücksichtigen, dass nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG ein Monat, in dem ein Elternteil sonstige auf das Elterngeld anzurechnende Leistungen erhält, auch als Bezugsmonat dieses Elternteils im Sinne des BEEG gilt. Bezieht etwa die Mutter Mutterschaftsgeld, so gilt dieser Bezug auch bezüglich des Elterngeldes als Bezugsmonat der Mutter.
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