Einen Anspruch auf Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) haben z.B. angestellte Mütter, Väter, Ehegatten, Lebenspartner und Adoptiv- und Pflegeeltern. Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei Minijobs.
Eine Erwerbstätigkeit während der Elternzeit ist bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit bei dem bisherigen Arbeitgeber während der Elternzeit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Personen,
2. Der Arbeitsvertrag besteht seit mehr als sechs Monaten,
3. Die Arbeitszeit soll sich auf 15-30 Wochenstunden für mindestens 2 Monate verringern,
4. Es stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5. Der Anspruch ist dem Arbeitgeber 7 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt worden.
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Ausführliche rechtliche Erläuterungen
Elternzeit ist rechtlich gesehen die Freistellung von der Arbeitspflicht. Die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (Arbeits- und Lohnzahlungspflicht) ruhen. Während der Elternzeit besteht Kündigungssch... Erläuterung einblenden
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