Elternzeit ist rechtlich gesehen die Freistellung von der Arbeitspflicht. Die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (Arbeits- und Lohnzahlungspflicht) ruhen. Während der Elternzeit besteht Kündigungssch... Erläuterung einblenden
Elternzeit ist rechtlich gesehen die Freistellung von der Arbeitspflicht. Die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (Arbeits- und Lohnzahlungspflicht) ruhen. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz, d.h. eine Kündigung ist nur ausnahmsweise in besonderen Fällen zulässig nach entsprechender Zulässigkeitserklärung der zuständigen obersten Landesbehörde. Für diese Zulässigkeitserklärung wurden die "Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zum Kündigungsschutz bei Erziehungsurlaub (§ 18 Abs. 1 Satz 3 des BEEG) vom 2.1.1986" erlassen. In Betracht kommt eine Kündigung danach dann, wenn
- die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber eine Existenzgefährdung bedeutet
- eine Betriebsstillegung oder -verlagerung vorliegt
- der Arbeitnehmer besonders schwer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat
- strafbare Handlungen vorliegen, die dem Arbeitgeber eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.
Dieser Kündigungsschutz gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber in Teilzeit arbeitet. Arbeitet der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber, besteht der Sonderkündigungsschutz nur für das ruhende Haupt-Arbeitsverhältnis. Nach dem Ablauf der Elternzeit tritt der Arbeitnehmer wieder in sein Arbeitsverhältnis ein und führt es ohne weiteres fort.
Einen Anspruch auf Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) haben z.B. angestellte Mütter, Väter, Ehegatten, Lebenspartner und Adoptiv- und Pflegeeltern. Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen. Ablehnen kann der Arbeitgeber sie nicht. Die Elternzeit beträgt maximal drei Jahre und endet grundsätzlich dann, wenn das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können 12 Monate der Elternzeit auch bis zum achten Lebensjahr des Kindes aufgeschoben werden.
Eine Erwerbstätigkeit während der Elternzeit ist bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Der Arbeitnehmer hat einen Rechtanspruch auf Teilzeitarbeit bei dem
eigenen Arbeitgeber während der Elternzeit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Kein Anspruch besteht dagegen auf eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit bei einem
fremden Arbeitgeber oder einer Tätigkeit als Selbstständiger. Hier ist die Zustimmung des eigenen Arbeitgebers notwendig.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft getreten. Für die ab diesem Stichtag geborenen Kinder wird dann anstelle des Erziehungsgeldes das neue Elterngeld gezahlt. Es beträgt 65 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens des erziehenden Elternteils, höchstens jedoch 1.800,- Euro monatlich. Bei einem Nettoeinkommen bis 1.200 Euro beträgt das Elterngeld 67 Prozent, mindestens jedoch 300 Euro. Der Anspruch auf Elterngeld entfällt jedoch, wenn die Erwerbstätigkeit während der Elternzeit die oben genannte Grenze von 30 Wochenstunden überschreitet. Kein Elterngeld gibt es für Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von mehr als 250.000 Euro (bei Paaren mehr als 500.000 Euro).
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