Seit Juli 2008 haben Arbeitnehmer gem. § 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) einen Anspruch auf Arbeitsfreistellung, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen möchten... Erläuterung einblenden
Seit Juli 2008 haben Arbeitnehmer gem. § 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) einen Anspruch auf Arbeitsfreistellung, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen möchten. Bei der "häuslichen Umgebung" kann es sich sowohl um den Haushalt des Pflegebedürftigen als auch um den Haushalt des Pflegenden oder eines anderen Angehörigen handeln. Pflegeheime und andere stationäre Einrichtungen fallen nicht unter diesen Begriff. Gegen den Anspruch auf vollständige Freistellung können sich Arbeitgeber nicht wehren. Das PflegeZG soll es Beschäftigten ermöglichen, sich für einen bestimmten Zeitraum vorrangig um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern.
Die Dauer ist für jeden pflegebedürftigen Angehörigen begrenzt auf längstens sechs Monate. Der Arbeitnehmer kann für die Pflegezeit zunächst einen kürzeren Zeitraum (z.B. drei Monate) in Anspruch nehmen. Die Verlängerung der Pflegezeit bis zur Höchstdauer bedarf dann aber der Zustimmung des Arbeitgebers. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann jedoch verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann, z.B. weil die Ersatzperson selbst schwer erkrankt ist. Eine Aufteilung der Pflegezeit in mehrere Zeitabschnitte ist nicht vorgesehen, d.h. die sechs Monate Pflegezeit können weder auf einen mehrjährigen Zeitraum verteilt noch können innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten einzelne, längere Abschnitte freigenommen werden (z.B. zwei Monate Pflegezeit, zwei Monate arbeiten, zwei Monate Pflegezeit geht nicht). Bei mehreren pflegebedürftigen Angehörigen kann man aber jeweils erneut sechs Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen.
§ 7 Abs. 3 PflegeZG konkretisiert, wer naher Angehöriger ist:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder
Für die Pflegebedürftigkeit reicht jedenfalls die Zuordnung zur Pflegestufe I.
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