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Der Arbeitnehmer kann die Berichtigung des ihm erteilten Zeugnisses verlangen, wenn dieses nach Form oder Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht. Der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auf Zeugnisberichtigung durch Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht verfolgen. Seinen Anspruch kann er ggf. auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen (§§ 935, 940 ZPO). Im Klageantrag ist im Einzelnen anzugeben, was in welcher Form geändert werden soll.
Der Streitwert, der Grundlage für die Berechnung von Gerichts- und Anwaltskosten ist, beläuft sich in der Regel auf ein Bruttomonatsentgelt. Ein qualifiziertes Zeugnis ist nach § 630 Satz 2 BGB nur auf Verlangen des Arbeitnehmers zu erteilen. Der Arbeitnehmer sollte daher den Arbeitgeber vorprozessual zur Berichtigung des erteilten Zeugnisses auffordern, da er ansonsten Gefahr läuft, keine Prozesskostenhilfe für eine entsprechende Klage zu erhalten.
Darlegungs- und Beweislast: Geht es um die Beschreibung der dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben oder die Dauer des Arbeitsverhältnisses obliegt diesem die Darlegungs- und Beweislast. Das gilt auch für die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Bei Streit über die zusammenfassende Schlussbeurteilung, kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer durchschnittlich oder unterdurchschnittlich beurteilt worden ist. Der Arbeitgeber muss eine unterdurchschnittliche Beurteilung rechtfertigen, der Arbeitnehmer muss demgegenüber Tatsachen vortragen, die eine überdurchschnittliche Beurteilung rechtfertigen. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach § 888 ZPO, d.h. dem Arbeitgeber wird ggf. die Korrektur des Zeugnisses bei Vermeidung eines Zwangsgelds oder Zwangshaft aufgegeben.
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