Nach der Randnummer 37 der Reisekostenrichtlinie 2007 sind Reisekosten:
- Fahrtkosten
- Verpflegungsmehraufwendungen
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Nach der Randnummer 37 der Reisekostenrichtlinie 2007 sind Reisekosten:
- Fahrtkosten
- Verpflegungsmehraufwendungen
- Übernachtungskosten
- Reisenebenkosten
die durch eine so gut wie ausschließlich berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung und einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte veranlasst sind.
Fahrtkosten sind entweder
- der Fahrpreis einschließlich Zuschläge für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder
- die Kosten für die Nutzung eines eigenen Fahrzeugs.
Letztere können entweder konkret oder pauschal berechnet werden. Werden sie konkret abgerechnet, muss der Kilometersatz aus den jährlichen Gesamtkosten errechnet werden. Zur Ermittlung der Kosten pro Kilometer sind die Gesamtkosten auf die Jahresfahrleistung zu verteilen; das Ergebnis ist mit den Dienstreise-Kilometern zu multiplizieren. Zu den Gesamtkosten gehören Benzin, Öl, Kfz-Steuer, Haftpflicht- und Kaskoversicherung, Wartungs- und Reparaturkosten, Kosten der Garage am Wohnort, Zinsen für ein Anschaffungsdarlehen, Leasingsonderzahlungen und die AfA (20% der Anschaffungskosten jährlich). Werden die Fahrtkosten dagegen pauschal abgerechnet, können bei Nutzung des eigenen Pkw 0,30 Euro/Kilometer und bei der Nutzung des eigenen Motorrades 0,13 Euro/Kilometer angesetzt werden.
Als
Verpflegungsmehraufwendungen können im Inland bei einer Dauer ab 8 Stunden 6,- Euro, bei einer Dauer ab 14 Stunden 12,- Euro und bei einer Dauer von mehr als 24 Stunden 24,- Euro geltend gemacht werden. Bei Auslandsdienstreisen gelten länderweise unterschiedliche Pauschbeträge (Auslandstagegelder). Im Vorliegenden Muster finden Sie einige Beispiele (Stand: 1. Januar 2009).
Für den Nachweis von Übernachtungskosten wird im Inland grundsätzlich ein Einzelnachweis verlangt. Im Ausland können Pauschbeträge angesetzt werden (s.o.). Umfasst der ausgewiesene Gesamtpreis auch das Frühstück, werden im Inland 4,80 Euro des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrages für Verpflegungsmehraufwendungen abgezogen.
Als Reisenebenkosten werden tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt für
- Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck
- Ferngespräche und Schriftverkehr (beruflich) mit Arbeitgeber oder Geschäftspartnern
- Straßenbenutzung, Parkplatz, Schadenersatz bei Verkehrsunfall, falls Fahrtkosten als Reisekosten anzusetzen sind.
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