Mit einem Aufhebungsvertrag beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Die Vorteile eines Aufhebungsvertrags für den Arbeitgeber bestehen darin, dass das Ar... Erläuterung einblenden
Mit einem Aufhebungsvertrag beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Die Vorteile eines Aufhebungsvertrags für den Arbeitgeber bestehen darin, dass das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung von Kündigungsfristen und ohne Berücksichtigung allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes beendet werden kann. Zudem muss der Betriebsrat nicht beteiligt werden. Für den Arbeitnehmer besteht ein Vorteil des Aufhebungsvertrages darin, dass er mit seiner Hilfe Kündigungsfristen abkürzen kann, die einer Anschlussbeschäftigung im Wege stehen.
Die einvernehmliche Aufhebung kann, ebenso wie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer, den Eintritt einer Sperrzeit gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB III) bewirken. Das Eintreten einer Sperrzeit führt zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer von zwölf Wochen. Sie führt außerdem gemäß § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III zu einer Verkürzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um mindestens ein Viertel der Anspruchsdauer.
Entlassungsentschädigungen, die im Aufhebungsvertrag wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden, führen nach § 158 SGB III zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag vorzeitig, d.h. ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet wird. Der Ruhenszeitraum umfasst die Zeit zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag und dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis geendet hätte, wenn eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist des Arbeitgebers ausgesprochen worden wäre.
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