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Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unterzeichnen Arbeitnehmer oftmals eine sog. Ausgleichsquittung, mit der sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus dessen Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sein mögen, abgegolten und erledigt sind. Hiervon zu unterscheiden ist die Bestätigung des Arbeitnehmers, dass er den ausgezahlten Lohn und die ihm übergebenen Arbeitspapiere erhalten hat. Dies ist eine Empfangsbestätigung, die die Wirkung einer Quittung hat und zu deren Abgabe der Arbeitnehmer verpflichtet ist. Nach § 368 BGB hat der Gläubiger (hier der Arbeitnehmer) gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen.
Die Rechtswirkung einer Ausgleichsquittung besteht darin, dass sie als negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) alle von ihr erfassten Ansprüche (z.B. Lohn, Prämien, Zulagen, Spesen, Urlaubsgeld) erlöschen lässt, unabhängig davon, ob sie noch bestehen oder nicht. Nicht erfasst sind allerdings Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche bis zum gesetzlichen Mindesturlaub (§ 13 Bundesurlaubsgesetz), da auf diese nicht wirksam verzichtet werden kann. Ansprüche auf
- Versorgungszahlungen oder Anwartschaften auf Versorgung (betriebliche Alterversorgung)
- Arbeitnehmererfindungsvergütungen und
- Karenzentschädigung für ein Wettbewerbsverbot
sind nur dann von einer Ausgleichsquittung erfasst, wenn sie darin ausdrücklich erwähnt werden.
Mit einer Ausgleichsquittung sollen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vermieden und klare Verhältnisse geschaffen werden. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf eine Ausgleichsquittung, die Unterzeichnung ist stets freiwillig.
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