Eine Besonderheit des Ausbildungsrechts ist die Regelung, dass eine Klage vor dem Arbeitsgericht erst dann zulässig ist, wenn ein bei der Handwerksinnung oder einer entsprechenden Stelle gebildeter Schlichtungsausschuss angerufen worden ist.
Der Ausbilder muss zudem beachten, dass das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit gemäß § 22 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Die Kündigung muss nach Abs. 3 derselben Vorschrift zwingend schriftlich unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
Ist das Ausbildungsverhältnis beendet?
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