Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen (§ 623 BGB), unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber kündigt. Schriftlich bedeutet dabei eigenhändig unterschrieben (§ 126 BGB), so dass weder Kündigungen per Fax noch per E-Mail möglich sind. Ein Verstoß gegen die Schriftform führt zur Unwirksamkeit.
Aus dem Wortlaut der Kündigung muss eindeutig hervorgehen, ob sie als ordentliche oder außerordentliche Kündigung gewollt ist, da dies Einfluss auf den Beendigungszeitpunkt hat. Die Kündigung muss nicht begründet werden, es sei denn, es handelt sich um die außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses (§ 22 Abs. 3 BBiG) oder um die Kündigung einer Schwangeren (§ 9 Abs. 3 MuSchG).
Jedoch müssen bei einer außerordentlichen Kündigung dem Gekündigten auf dessen Verlangen die Kündigungsgründe unverzüglich mitgeteilt werden. Soweit ein Betriebsrat existiert, muss dieser vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber angehört werden. Geschieht dies nicht, ist die Kündigung unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG).
Aufforderung die Kündigungsgründe mitzuteilen,
fristlose Kündigung
Aufforderung der Kündigungsgründe, ordentliche Kündigung
Außerordentliche Kündigung, Arbeitnehmer
Außerordentliche Kündigung, Arbeitgeber
Betriebsratsanhörung, ordentliche Kündigung
Empfangsbestätigung, Kündigung
Arbeitgeberkündigung, ordentlich
Arbeitgeberkündigung, personenbedingt
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