Möchten Sie vermeiden, dass Ihre Kinder entgegen Ihrem ausdrücklichen Wunsch bereits nach dem Tod des Ersten von Ihnen den Pflichtteil verlangen? Dies können Sie mit der sog. Wohlverhaltensklausel: Machen die Kinder nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil geltend, bekommen Sie als Sanktion im zweiten Erbfall auch nur noch den Pflichtteil, stehen sich also im Regelfall schlechter. Eine solche Klausel enthält dieses Ehegattentestament oder auch Berliner Testament genannt. Daneben hat der Ehegatte die Möglichkeit, die getätigten Verfügungen nach Tod des anderen noch abzuändern.
Wichtiger Hinweis zur Form Ihres Testaments:
Das Ehegattentestament muss, um gültig zu sein, wie folgt errichtet werden:
1. Das Testament wird handschriftlich von einem Ehegatten niedergeschrieben und von beiden Ehegatten unterschrieben oder
2. Das Testament wird mithilfe eines Notars errichtet.
Steuerrechtlicher Hinweis:
Das Berliner Testament kann bei größeren Vermögen steuerrechtlich nachteilig sein. Da das Erbe beim Berliner Testament zunächst an den Längerlebenden geht, werden die steuerrechtlichen Freibeträge (Ehegatte 500.000 Euro, je Kind 400.000 Euro) der Kinder, die ja erst Erbe nach dem Tod des Längerlebenden werden, nicht genutzt.
Ist das Vermögen also beim Tod des ersten Ehegatten voraussichtlich größer als 500.000 Euro oder beim Tod des Letztversterbenden größer als 400.000 Euro pro Kind, sollten ggf. andere erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten erwogen werden, z.B. lebzeitige Grundstücksübertragungen an die Kinder, Vermächtnisse zugunsten der Kinder bereits beim Tod des zuerst versterbenden Ehegatten und Zuwendungen an sonstige Angehörige im Rahmen von deren Freibetrag beim Tod des Letztversterbenden.
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