Bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft wird der überlebende Ehegatte nur beschränkter Erbe. Das hat den Effekt, dass er bis zu seinem Tod nicht mit dem Nachlass verfahren darf wie er will, sondern bestimmten Beschränkungen unterworfen ist. Mit seinem Tod geht das Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten dann getrennt von seinem eigenen Nachlass an den Nacherben über. Das Ganze erfolgt in diesem Fall unter der Aufsicht eines Testamentsvollstreckers.
Wichtiger Hinweis zur Form Ihres Testaments:
Das Ehegattentestament muss, um gültig zu sein, wie folgt errichtet werden:
1. Das Testament wird handschriftlich von einem Ehegatten niedergeschrieben und von beiden Ehegatten unterschrieben oder
2. Das Testament wird mithilfe eines Notars errichtet.
Steuerrechtlicher Hinweis:
Das Berliner Testament kann bei größeren Vermögen steuerrechtlich nachteilig sein. Da das Erbe beim Berliner Testament zunächst an den Längerlebenden geht, werden die steuerrechtlichen Freibeträge (Ehegatte 500.000 Euro, je Kind 400.000 Euro) der Kinder, die ja erst Erbe nach dem Tod des Längerlebenden werden, nicht genutzt.
Ist das Vermögen also beim Tod des ersten Ehegatten voraussichtlich größer als 500.000 Euro oder beim Tod des Letztversterbenden größer als 400.000 Euro pro Kind, sollten ggf. andere erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten erwogen werden, z.B. lebzeitige Grundstücksübertragungen an die Kinder, Vermächtnisse zugunsten der Kinder bereits beim Tod des zuerst versterbenden Ehegatten und Zuwendungen an sonstige Angehörige im Rahmen von deren Freibetrag beim Tod des Letztversterbenden.
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