Für Eltern ist es eine schlimme Vorstellung, dass sie bei Ihrem Versterben minderjährige Kinder unversorgt zurück lassen. Zumindest wollen sie sicher gehen, dass die Kinder von einer Person Ihres Vertrauens versorgt und gesetzlich vertreten werden. Ordnen Sie daher bereits in Ihrem Testament an, wer für diesen Fall der Fälle Vormund Ihrer minderjährigen Kinder werden soll.
Wichtiger Hinweis zur Form Ihres Testaments:
Das Ehegattentestament muss, um gültig zu sein, wie folgt errichtet werden:
1. Das Testament wird handschriftlich von einem Ehegatten niedergeschrieben und von beiden Ehegatten unterschrieben oder
2. Das Testament wird mithilfe eines Notars errichtet.
Steuerrechtlicher Hinweis:
Das Berliner Testament kann bei größeren Vermögen steuerrechtlich nachteilig sein. Da das Erbe beim Berliner Testament zunächst an den Längerlebenden geht, werden die steuerrechtlichen Freibeträge (Ehegatte 500.000 Euro, je Kind 400.000 Euro) der Kinder, die ja erst Erbe nach dem Tod des Längerlebenden werden, nicht genutzt.
Ist das Vermögen also beim Tod des ersten Ehegatten voraussichtlich größer als 500.000 Euro oder beim Tod des Letztversterbenden größer als 400.000 Euro pro Kind, sollten ggf. andere erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten erwogen werden, z.B. lebzeitige Grundstücksübertragungen an die Kinder, Vermächtnisse zugunsten der Kinder bereits beim Tod des zuerst versterbenden Ehegatten und Zuwendungen an sonstige Angehörige im Rahmen von deren Freibetrag beim Tod des Letztversterbenden.
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