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Ergänzt ein Erblasser sein Testament unterhalb seiner Unterschrift noch um eine nachträgliche Verfügung, so ist diese unwirksam, wenn sie nur mit ''D.O.'' unterzeichnet ist und es sich dabei nicht um die Initialen des Erblassers handelt. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Urteil vom 22. September 2011 (Az.: 6 U 117/10).
Im Fall setzte die Erblasserin den Beklagten in ihrem Testament als Vermächtnisnehmer ihres ''Hausstandes'' ein. Das Testament hatte sie eigenhändig verfasst und unterschrieben. Unterhalb der Unterschrift fügte sie einen weiteren Satz hinzu, worin sie dem Beklagten ''mein Konto'' zukommen ließ. Darunter setzte sie handschriftlich die Abkürzung ''D.O.''.
Das OLG hielt diese weitere Verfügung für formnichtig. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) muss eine letztwillige Verfügung eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift soll den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Eine Unterschrift in anderer Weise reicht aus, wenn an der Urheberschaft und Ernstlichkeit keine Zweifel bestehen. Das war hier nach Meinung des OLG nicht der Fall. Die Abkürzung ''D.O.'' biete selbst dann keinen Hinweis auf die Urheberschaft der Erblasserin, wenn man darin eine Abkürzung für ''Die Obengenannte'' verstehen könnte, so die Richter. Denn eine solche Bezugnahme erlaube für sich genommen nicht die Identifikation der Erblasserin. Darüber hinaus war nach Ansicht des Gerichts auch die Verfügung ''mein Konto'' zu unbestimmt, weil sie nicht erkennen lasse, welches der beiden Konten der Erblasserin gemeint seien.
Quelle: PM des OLG vom 29. September 2011
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