Grundsätzlich gilt im Scheidungsverfahren Anwaltszwang, d.h. der Ehegatte, der die Scheidung beantragt, muss anwaltlich vertreten sein. Der andere Ehegatte kann dem Scheidungsantrag zustimmen und muss hierzu nicht anwaltlich vertreten sein.
Der mit der Antragstellung beauftragte Rechtsanwalt kann allerdings nur die Interessen seines Mandanten vertreten. Möchte auch der andere Ehegatten sicherstellen, dass er im Scheidungsverfahren nichts übersieht oder keine Nachteile erleidet, sollte auch er sich anwaltlich vertreten lassen. Ggf. wird das Gericht ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte einen Rechtsanwalt beiordnen.
Können die Parteien die Gerichts- und Anwaltskosten nicht selbst aufbringen, können beide sog. Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Anspruchsschreiben beim Zugewinnausgleich
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Zahlungsantrag auf Zugewinnausgleich
Zugewinnausgleich, Auskunftserteilung
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Ehevertrag vor der Ehe, Gütertrennung, auflösend bedingt
Ehevertrag, Partnerschaftsehe nach der Ehe, Gütertrennung
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