Das für die Scheidung notwendige Scheitern der Ehe wird angenommen, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen bzw. der andere dem Antrag zustimmt. Unwiderlegbar wird das Scheitern nach drei Jahren Trennungszeit vermutet, auch wenn ein Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt.
Trennung ist dabei gegeben, wenn die Ehegatten nicht mehr in einer häuslichen Gemeinschaft sondern ''getrennt von Tisch und Bett'' leben. Dies muss nicht zwingend in zwei gemeinsamen Wohnungen stattfinden, sondern die Eheleute können auch weiterhin in einer Wohnung mit getrennten Bereichen für jeden leben.
Sie dürfen dann allerdings keine Lebensgemeinschaft mehr bilden. Eine solche Lebensgemeinschaft wird angenommen, wenn die Eheleute weiterhin regelmäßig gemeinsam einkaufen, kochen, in einem Schlafzimmer schlafen und nicht nur die Wohnräume teilen.
Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Scheidung von einem Ehegatten beim Amtsgericht, Abteilung Familiengericht beantragt. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus § 122 FamFG, z.B. zunächst das Gericht, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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