Grundsätzlich ist die elterliche Sorge auch nach der Scheidung von den Eltern gemeinschaftlich auszuüben. Der Ehegatte, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, hat dann die Befugnis zur Entscheidung in den Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 Abs. 1 BGB), wie z.B.
des normalen Schulablaufs,der Freizeitaktivitäten,der gewöhnlichen medizinischen Versorgung,der Verwaltung kleinerer Geldgeschenke.Über
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung wie der gewöhnliche Aufenthaltsort, die generelle schulische und berufliche Ausbildung des Kindes etc. müssen die Eltern einvernehmlich entscheiden. Jeder Elternteil kann nach der Trennung bzw. im Rahmen des Scheidungsverfahrens die Übertragung der alleinigen Sorge auf sich beantragen. Dies ist dann möglich, wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn ein über 14 Jahre altes Kind widerspricht.
Der Widerspruch ist allerdings kein echtes ''Vetorecht'' sondern führt nur dazu, dass die Bindungswirkung des einvernehmlichen Elternwillens aufgehoben wird und das Familiengericht das
Kindeswohl überprüft. Die gemeinsame elterliche Sorge widerspricht z.B. dem Kindeswohl in der Regel, wenn ein Elternteil
Gewalt gegen das Kind anwendet,das Kind misshandelt oder vernachlässigt, allgemein nicht zur Erziehung geeignet ist, psychisch erkrankt ist oderSuchtprobleme hat. Wird einem Elternteil die alleinige Sorge zugesprochen, bekommt der andere zumindest ein regelmäßiges Umgangsrecht.
Kann die elterliche Sorge auf einen Elternteil übertragen werden?
Erhält der andere Elternteil ein Umgangsrecht für die Kinder?
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