Ehegatten sind einander grundsätzlich auch nach einer Trennung zum Unterhalt verpflichtet. Reicht das Einkommen eines Ehegatten nicht aus, um seinen Unterhalt angemessen zu bestreiten, kann er nach der Trennung vom anderen im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit Barunterhalt verlangen (§ 1361 BGB). Allerdings führt die Trennung zu einer gesteigerten Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten, ihren Unterhalt selbst zu bestreiten. Beide trifft eine Erwerbsobliegenheit, also die Pflicht, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn ihm dies nach seinen persönlichen Verhältnissen und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten zumutbar ist.
Die Unterhaltshöhe beim Trennungsunterhalt bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen vor der Trennung, d.h. den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die den gemeinsamen Lebensstandard der Ehegatten geprägt haben. Hat der unterhaltsbedürftige Ehegatte kein eigenes Einkommen, erhält er 3/7 des Einkommens des leistungsfähigen Verpflichteten. Sind beide Ehegatten berufstätig, erhält der geringer verdienende 3/7 des Differenzbetrags.
Auf den Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden, für die Vergangenheit aber schon. Die Nichtgeltendmachung von Trennungsunterhalt führt daher auch nicht zum Verzicht. Auch Vereinbarungen zur Unterhaltshöhe können daher unzulässig sein, wenn z.B. der eigentliche Betrag um mehr als 20% gekürzt wird.
Kann Trennungsunterhalt vom anderen Ehegatten verlangt werden?
Trennungsvereinbarung, Kindesunterhalt Aufenthalt: Mutter/Unterhalt:
Ehevertrag nach der Ehe, Gütertrennung, auflösend bedingt
Ehevertrag nach der Ehe, Zugewinngemeinschaft abgewandelt
Unterhaltsvereinbarung, Kind minderjähriges Kind, Unterhalt je zur
Trennungsvereinbarung, Kindesunterhalt Aufenthalt: Vater/Unterhalt:
Erste Hilfe, wenn´s brennt.
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