Schließen die Ehegatten nicht in einem Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand aus, so leben sie in der Zugewinngemeinschaft. Wird die Ehe beendet, muss ein höherer Zugewinn eines Ehegatten ausgeglichen werden. Zur Bestimmung dieses Zugewinns werden das Anfangs- und das Endvermögen jedes Ehegatten verglichen: Ist das Endvermögen größer, so ist die Differenz zum Anfangsvermögen der Zugewinn des Ehegatten.
Während der Ehe erlangte Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und bleiben somit unberücksichtigt. Fällt der Zugewinn des einen Ehegatten höher aus als der des anderen, hat letzterer einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrags.
Beispiel: Hat der Ehemann ein Anfangsvermögen von 10.000,- Euro und ein Endvermögen von 50.000,- Euro, hat er einen Zugewinn von 40.000,- Euro. Sind bei der Ehefrau Anfangs- und Endvermögen gleich, so kann sie 20.000,- Euro vom Ehemann als Zugewinnausgleich verlangen.
Besteht ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns?
Ehevertrag, Partnerschaftsehe nach der Ehe, Gütertrennung, auflösend
Vertrag über eine nichteheliche Lebensgemeinschaft keine Kinder,
Ehevertrag vor der Ehe, Zugewinngemeinschaft abgewandelt
Vorsorgevollmacht Gesundheit, kein Freiheitsentzug, Vermögen
Unterhaltsvereinbarung, Kind minderjähriges Kind, Vater:
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