Die Unterhaltspflicht während der Trennung und nach der Scheidung kann sich verringern oder sogar vollständig aufgehoben sein, wenn die Inanspruchnahme grob unbillig ist (§§ 1579, 1361 Abs. 3 BGB). Dies kann der Fall sein, wenn der Ex-Partner bereits längere Zeit mit einem neuen Partner zusammenlebt. Eine Unterhaltspflicht entfällt aber nur, wenn es sich dabei um eine verfestigte Lebensgemeinschaft handelt (§ 1579 Nr. 2 BGB).
Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann z.B. anzunehmen sein, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte über längere Zeit mit dem neuen Partner einen gemeinsamen Haushalt führt oder wenn gemeinsame Investitionen getätigt wurden. Auch eine dauerhafte Verbindung ohne gemeinsamen Haushalt kann aber ausreichend sein, um eine verfestigte Lebensgemeinschaft zu bejahen. Ob der neue Partner leistungsfähig ist, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Unterhaltsberechtigte deutlich macht, dass er die eheliche Solidarität nicht mehr benötigt.
Kann Trennungsunterhalt vom anderen Ehegatten verlangt werden?
Kann ein Ehegatte Unterhalt nach der Scheidung verlangen?
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