Mit dieser Vereinbarung zum Kindesunterhalt legen Sie fest, wer an wen in welcher Art und Höhe für das Kind Unterhalt zu leisten hat. Sie können u.a. Einzelheiten des Naturalunterhalts regeln, die Bemessungsgrundlage für den Barunterhalt festlegen sowie Regelungen zum Mehrbedarf treffen. So erhalten Sie eine Unterhaltsvereinbarung, die Ihren Ansprüchen gerecht wird.
Hinweis: Die Vereinbarung über den Kindesunterhalt hat gesetzliche Grenzen: Für die Zukunft kann nicht auf den Unterhalt verzichtet werden, § 1614 BGB. Zudem ist ein Teilverzicht unwirksam, soweit die Beträge der Düsseldorfer Tabelle um mehr als 30% unterschritten werden. Eine von diesen Grundsätzen abweichende Vereinbarung ist mit Wirkung im Innenverhältnis unter den Elternteilen möglich. Das bedeutet, dass das Kind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Unterhalt von den Eltern verlangen kann. Haben die Eltern eine abweichende Regelung untereinander getroffen, können sie dann vom jeweils anderen Elternteil Ausgleich verlangen.
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Unterhaltsvereinbarung, Kind, minderjährig, Unterhalt je zur Hälfte
Wollen Sie sich als Eltern die Unterhaltsbelastung hälftig teilen, ist dies die richtige Vereinbarung für Sie!
Unterhaltsvereinbarung, Kind, minderjährig, Mutter: Betreuung
Hier wird die klassische Situation geregelt, dass das Kind bei der Mutter betreut wird und vom Vater Geldzahlungen bekommt.
Unterhaltsvereinbarung, Kind, minderjährig, Vater: Betreuung
In Ihrer Familie soll die Mutter das Geld zahlen und der Vater die Betreuung übernehmen? Kein Problem, dies können Sie hier regeln.
Unterhaltsvereinbarung, Kind, volljährig, Mutter: Kost und Logis
Auch hier stellt Mutter Unterkunft und Verpflegung, während der Vater zahlt.
Unterhaltsvereinbarung, Kind, volljährig, Eltern zahlen hälftig
Beide Elternteile zahlen den hälftigen Geldbetrag an das volljährige Kind.
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