Eine Betreuung wird dann notwendig, wenn eine psychische Krankheit, z.B. eine Demenz, oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung besteht, die dazu führt, dass die betroffene Person bes... Erläuterung einblenden
Eine Betreuung wird dann notwendig, wenn eine psychische Krankheit, z.B. eine Demenz, oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung besteht, die dazu führt, dass die betroffene Person bestimmte Angelegenheiten ihres Alltagslebens nicht mehr selbständig bewältigen kann (§ 1896 BGB). Zuständig für die Neueinrichtung einer Betreuung ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das Gericht macht sich in der Regel einen eigenen Eindruck von der Person, für die eine Betreuung angeordnet werden soll, und entscheidet grundsätzlich nach Einschaltung eines Verfahrenspflegers und ggf. Anhörung weiterer Beteiligter, unter Zuhilfenahme eines ärztlichen Gutachtens, über die Anordnung der Betreuung. Auch für einen nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten kann vom Gericht ein Betreuer bestellt werden, wenn z.B. keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung vorhanden ist. Der Betreuer hat dann möglichst dem tatsächlichen Willen des Betreuten Geltung zu verschaffen. Dabei unterliegt er in seinen Entscheidungen der umfassenden gerichtlichen Kontrolle.
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie selbst festlegen, wer im Falle Ihrer möglichen Geschäftsunfähigkeit Ihr Betreuer sein soll. Weiter können Sie im Voraus inhaltliche Vorgaben zur Führung der Betreuung machen, z.B. in welchen Bereichen Ihr Betreuer für Sie tätig werden soll, wie viel Taschengeld Sie bekommen sollen, welcher Arzt für Ihre medizinische Betreuung zuständig sein soll oder was mit Ihrer Wohnung geschehen soll, wenn Sie dort ausziehen müssen. Ihre Wünsche sind für Gericht und Betreuer grundsätzlich verbindlich. Es ist in Ihrem Interesse, dass Sie selbst einen Bevollmächtigten benennen, der Sie gut kennt und für Sie sprechen kann. Falls hierfür keine Vorsorge getroffen wurde, wird das Vormundschaftsgericht im Bedarfsfall einen (womöglich fremden) Betreuer zur gesetzlichen Vertretung bestellen.
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