Nach Ablauf einer Ausschlussfrist (auch Verfallfrist oder Präklusionsfrist genannt) können Ansprüche und auch Rechte nicht mehr geltend gemacht werden, weil diese erloschen sind. Die Ausschlussfrist ist nicht zu verwechseln mit der Verjährungsfrist.
Nach Ablauf einer Verjährungsfrist besteht der Anspruch zwar noch fort, der Schuldner ist aber berechtigt, die Leistung zu verweigern. Dieses Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners wird nur nach einer entsprechenden Einrede des Schuldners berücksichtigt, während der Ablauf einer Ausschlussfrist von Amts wegen Berücksichtigung findet. Durch Ausschlussfristen, die sich aus Gesetz, richterlicher Anordnung und Rechtsgeschäft (Vertrag) ergeben können, soll mehr Rechtssicherheit und -klarheit geschaffen werden.