Die besondere Gerichtsbarkeit umfasst in Abgrenzung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit (alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen) die Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit.
Die Arbeitsgerichte sind zuständig für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmern und Tarifpartnern. Die Sozialgerichte entscheiden in allen sozialrechtlichen Fragen. Dazu gehören sowohl Streitigkeiten in sozialhilferechtlichen - z.B. im Bereich des SGB II (Hartz IV - früher Arbeitslosenhilfe) und SGB XII (früher Sozialhilfe) - als auch in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten.
Die Verwaltungsgerichte überprüfen staatliches Veraltungshandeln. Die Finanzgerichte sind zuständig für Klagen gegen die Finanzbehörden wegen Abgabenangelegenheiten.