BGH: Patientenverfügung grundsätzlich verbindlichMit Beschluss vom 17. März 2003 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: XII ZB 2/03) |
1. Grundsätzlich sind Patientenverfügungen verbindlich für Ärzte, Pfleger und Betreuer. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist.
Folglich müssen bei einem Patienten, der einwilligungsunfähig geworden ist und dessen Grundleiden einen irreversibel tödlichen Verlauf angenommen hat,
lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor geäußerten Willen entspricht.
2. Nur wenn ein solcher ausdrücklich erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der individuell aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen zu ermitteln ist.
3. Im konkreten Fall hatte der als Betreuer bestellte Sohn des Patienten verlangt, die künstliche Ernährung seines Vaters über eine Magensonde einzustellen, weil eine Besserung des Zustandes nicht zu erwarten sei und sein Vater in diesem Fall die Einstellung der Ernährung in seiner Patientenverfügung gewünscht habe. Die Ärzte hatten jedoch lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen angeboten.
Der BGH entschied, dass in einem solchen Fall der Betreuer die von den Ärzten angebotenen Maßnahmen nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam ablehnen kann. Die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Ärzte eine solche Behandlung nicht anbieten, weil sie medizinisch nicht indiziert, nicht mehr sinnvoll oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist.
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