Hintergrund:
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Es geht um existenzielle Selbstbestimmungsrechte, die jeden ganz persönlich berühren: Was passiert mit mir, wenn ich krank oder verletzt bin? Wer entscheidet über Art und Umfang meiner medizinischen Betreuung, wenn ich es selbst nicht mehr kann? Da ist es wichtig, über Alternativen und deren Folgen Bescheid zu wissen.
Was ist und wozu dient eine Patientenverfügung?
Ärzte benötigen für jede Behandlung die Zustimmung des betroffenen Patienten, für die
Einleitung einer Therapie genauso wie für deren Fortsetzung. Schwerkranke Patienten
sind aber oft nicht oder zumindest vorübergehend nicht mehr in der Lage, eigene
Entscheidungen zu treffen und/oder diese zu äußern. Dann muss der Arzt den
mutmaßlichen Patientenwillen erforschen. Diesen kann er der - im Vorfeld verfassten - Patientenverfügung entnehmen: Dort ist festgelegt, ob der Patient bei einem
konkreten Krankheitsbild bestimmte medizinische Maßnahmen wünscht oder nicht.
Die (religiösen) Überzeugungen und persönlichen Wertvorstellungen jedes Einzelnen sind
sehr verschieden. Während die einen ihre Hoffnung in die immer weiter fortschreitende
Entwicklung der medizinischen Möglichkeiten zur Lebensverlängerung setzen, so graut
es anderen vor dem Gedanken, durch medizinische Apparate am Leben erhalten zu werden,
die ihr Sterben womöglich nur künstlich hinauszögern, ohne dass noch irgendeine
Lebensqualität besteht. Mit einer Patientenverfügung schaffen Sie Klarheit: Im Voraus
geben Sie den behandelnden Ärzten und deren Mitarbeitern vor, wie Sie medizinisch
behandelt werden möchten oder eben nicht. Sie wahren damit Ihr Selbstbestimmungsrecht
auch in Situationen, in denen aktuelle Entscheidungen von Ihnen nicht mehr getroffen
werden können.
Was gibt es zu bedenken, bevor ich eine Patientenverfügung erstelle?
Von der Entscheidung für oder gegen bestimmte Behandlungsmethoden hängen gewichtige Folgen ab: Durch einen Behandlungsverzicht verzichten Sie unter Umständen auf ein Weiterleben. Und ein Bestehen auf bestimmte lebenserhaltende medizinische Maßnahmen kann zur Folge haben, dass zwar Ihr Leben gerettet wird, Sie sich fortan jedoch nicht mehr selbstständig versorgen und nur in Abhängigkeit von anderen weiterleben können. All dies gilt es zu bedenken. Mit einer Patientenverfügung geben Sie zum Ausdruck, dass Sie selbst die Verantwortung übernehmen möchten, auch für die Folgen dessen, was die Ärzte nach Ihren Anweisungen tun bzw. unterlassen.
Genügt es nicht, dass mein Ehemann bzw. meine Ehefrau oder meine Kinder sich um mich kümmern?
Es ist selbstverständlich zu hoffen, dass Ihre nächsten Angehörigen Ihnen im Ernstfall zur
Seite stehen werden. Tatsächlich unterzeichnen Ehegatten oder Kinder Krankenhaus- und
Heimverträge, Wohnungskündigungen, Einwilligungen in schwere Operationen und andere
Erklärungen, da sie sich fälschlicherweise für vertretungsberechtigt halten. Häufig bleiben
diese Fehler in der Praxis ohne Folgen.
Doch sie bergen Risiken: Nach dem Gesetz dürfen rechtsverbindliche Entscheidungen und/oder Erklärungen lediglich von Eltern
für ihre minderjährigen Kinder abgegeben werden, nicht aber von Ehegatten oder
Kindern für den Partner bzw. die Eltern. Für einen Volljährigen können Angehörige nur in zwei
Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen
Vollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind. Unbefugt Handelnde haften für
die eingegangenen Verpflichtungen, wenn der Betroffene hierfür nicht aufkommen kann oder
ein anschließend bestellter Betreuer die Maßnahmen nicht genehmigt.
Ist eine Vorsorgevollmacht neben einer Patientenverfügung ratsam?
Auf jeden Fall. In einigen Fällen kann es sogar sinnvoll sein, alle drei Verfügungsarten
(Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht) zu kombinieren.
Mit der Patientenverfügung dokumentieren Sie, wie Sie behandelt werden möchten,
wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Wichtig ist in diesem Zusammenhang
natürlich, dass Ihr Wille im entscheidenden Moment auch zur Geltung kommt. Um dies
sicherzustellen, können Sie - über eine Vorsorgevollmacht - eine Person Ihres Vertrauens
bevollmächtigen, Sie in Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten. Die bevollmächtigte
Person hat dann die Aufgabe, Sie zu vertreten, wenn Sie nicht mehr für sich selbst
sprechen können. Mit dieser Person sollten Sie Ihre Patientenverfügung im Vorfeld
möglichst detailliert besprechen, damit sie Ihre Interessen bestmöglich vertreten kann.
Wichtig kann die Vorsorgevollmacht auch werden, wenn womöglich Entscheidungen im
Gesundheitsbereich zu treffen sind, die durch die von Ihnen erstellte Patientenverfügung
nicht gedeckt sind.
Wenn Sie keine Vorsorgevollmacht erteilen oder diese auf bestimmte Bereiche beschränken
(z.B. auf den Gesundheitsbereich), kann das Vormundschaftsgericht bei Bedarf einen
Betreuer für Sie bestellen, der Entscheidungen über alle (sonstigen) relevanten Fragen
für Sie trifft.
Welche Formvorschriften sind zu beachten?
Irgendwelche Formvorschriften für Patientenverfügungen gibt es nicht. Die Verfügungen
können also mündlich, schriftlich oder auch mit Hilfe eines Notars erstellt werden. Aber
Vorsicht: Mündliche Äußerungen dürften in der Regel zu wenig konkret und v.a. auch
nicht nachweisbar sein. Allein schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft sollten
Patientenverfügungen also schriftlich abgefasst werden. Denn je besser der Wille des
Verfassers erkennbar und auch nachweisbar ist, desto eher wird er beachtet werden.
Eine handschriftliche Verfassung ist - anders als beim Testament - nicht notwendig.
Ganz
wichtig ist aber, dass Sie nicht vergessen, Ort und Datum auf dem Dokument festzuhalten
und dass Sie es am Ende eigenhändig unterschreiben. Empfehlenswert ist auch, die in
der Patientenverfügung niedergelegten eigenen Behandlungswünsche in bestimmten
Zeitabständen, etwa jährlich, zu überprüfen und durch erneute Unterschrift zu bestätigen
oder ggf. abzuändern. Sollten Sie in der Zwischenzeit Ihre Vorstellungen und Wünsche für
den Ernstfall maßgeblich geändert haben, gehen Sie auf Nummer sicher: Vernichten
Sie die unzutreffende Patientenverfügung und formulieren Sie neu. Entscheidend ist
schließlich, dass Sie Ärzten und Gericht vermitteln, dass Sie Ihre Patientenverfügung
nicht aus einer Laune heraus getroffen haben, sondern dass sie eine von Ihnen ernsthaft
gewollte Entscheidung ist, die weiterhin gilt.
Rechtsanwältin Kristina von Courbière
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