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Im Baugewerbe ist es üblich, Bauverträge nach VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB/B Stand 2009) abzuschließen. Am 11. Juni 2010 trat eine Änderung der VOB in Kraft. Nur wenige Änderungen betreffen die VOB/B. Die Änderungen sind hauptsächlich formaler Natur, wie beispielsweise die Änderung des Nummerierungssystems der Paragrafen und einige sprachliche Änderungen. Weiterhin wird klargestellt, dass die VOB/B generell nicht zur Anwendung gegenüber Verbrauchern vorgesehen ist.
Die VOB/B Stand 2009 haben wir Ihnen in der Anlage beigefügt. Sie stellt weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung, sondern Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB dar. Die Parteien haben grundsätzlich die Wahl, einen Bauvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder nach der VOB/B abzuschließen. Allgemein kann gesagt werden, dass es für den Bauunternehmer günstiger ist, einen Vertrag nach VOB/B abzuschließen. Dem Bauherrn, insbesondere wenn er ein Privatmann ist, wäre eher ein Bauvertrag nach BGB anzuraten.
Hinsichtlich der Erbringung der Leistung richtet sich der vorliegende Vertrag nach der VOB/B. Auch Gewährleistungsansprüche des Erwerbers wegen Sachmängeln des Bauwerks richten sich mithin nach der VOB/B, weshalb die Parteien die Dauer der Gewährleistungsfrist vertraglich vereinbaren können. Allerdings ist es rechtlich umstritten, ob und inwieweit die Gewährleistung reduziert oder gar ausgeschlossen werden kann. Insofern wird im vorliegenden Muster zur Auswahl gestellt, die Gewährleistungsfristen nach VOB/B oder nach BGB zu regeln. Nach VOB/B beträgt die Gewährleistungsfrist für Bauwerke vier Jahre (§ 13 Nr. 4 VOB/B). Nach BGB beträgt die Gewährleistungsfrist bei Bauwerken fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Des Weiteren können die Parteien entscheiden, ob die Vergütung als Pauschalpreis oder als Einheitspreis festgelegt werden soll. Bei einem Pauschalpreisvertrag sind sämtliche zur ordnungsgemäßen, mangelfreien und termingerechten Ausführung des Auftrages erforderlichen Leistungen bereits mit dem Pauschalpreis vergütet. Grundsätzlich ist also der Pauschalpreis unabhängig von den tatsächlich erbrachten Gesamtleistungen, insbesondere von den im Vordersatz des Leistungsverzeichnisses aufgeführten Mengenangaben und den Einheitspreisen. Ein Pauschalpreisvertrag sollte nur dann geschlossen werden, wenn eine vorhergehende sorgfältige Kalkulation und eine möglichst genaue Beschreibung des Leistungsumfangs stattgefunden hat. Eine weitere finanzielle Abgeltung der erbrachten Leistungen findet nicht statt.
Bei einem Einheitspreisvertrag berechnet sich die Vergütung aus dem Einheitspreis für die jeweilige Teilleistung (z. B. 1 m³ Beton), welcher mit der verwendeten bzw. ausgeführten Menge multipliziert wird, daraus ergibt sich der jeweilige Positionspreis. Durch Addition der einzelnen Positionspreise lässt sich dann der sogenannte Angebotsendpreis ermitteln. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der Angebotsendpreis keinesfalls identisch mit dem Werklohn sein muss, der dem Bauherrn gezahlt werden muss, denn beim Einheitspreisvertrag wird die Vergütung nach den tatsächlich ausgeführten und nicht nach den angebotenen Leistungen berechnet. Der Angebotsendpreis ist daher in keiner Weise verbindlich, er stellt für den Bauherrn nur einen Anhaltspunkt dar, mit welchen Kosten er in etwa zu rechnen hat. Verbindlich ist aber die Beschreibung der einzelnen Positionen, d.h. der Leistungs- und der Einheitspreis im Leistungsverzeichnis.
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