Mittlerweile ist es im Baugewerbe üblich, dass Handwerker nicht alle Leistungen selbst erbringen, sondern ihre Leistungsangebote auf bestimmte Bereiche beschränken. Das hat für sie den Vorteil, dass K... Erläuterung einblenden
Mittlerweile ist es im Baugewerbe üblich, dass Handwerker nicht alle Leistungen selbst erbringen, sondern ihre Leistungsangebote auf bestimmte Bereiche beschränken. Das hat für sie den Vorteil, dass Kosten eingespart werden. Dafür müssen sie jedoch Fremdfirmen mit der Durchführung bestimmter Leistungen beauftragen, die sie nicht selbst anbieten. Insofern ist es wichtig, diese Geschäftsbeziehung auch vertraglich richtig zu gestalten.
Mit dem vorliegenden Subunternehmervertrag wird ein Werkvertrag geschlossen, bei dem der Generalunternehmer einen Subunternehmer mit der Erbringung einer Leistung beauftragt. Der Subunternehmer steht nur in einer vertraglichen Beziehung zu dem Generalunternehmer und nicht zu dem Bauherrn, der juristisch als Besteller bezeichnet wird. Insofern haftet auch nur der Generalunternehmer gegenüber dem Besteller, da der Subunternehmer als sein Erfüllungsgehilfe fungiert.
Hinsichtlich der Erbringung der Leistung ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB/B Stand 2009) und das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend. Am 11. Juni 2010 trat eine Änderung der VOB in Kraft. Nur wenige Änderungen betreffen die VOB/B. Die Änderungen sind hauptsächlich formaler Natur, wie beispielsweise die Änderung des Nummerierungssystems der Paragrafen und einige sprachliche Änderungen. Weiterhin wird klargestellt, dass die VOB/B generell nicht zur Anwendung gegenüber Verbrauchern vorgesehen ist. Die VOB/B Stand 2009 haben wir Ihnen in der Anlage beigefügt. Sie stellt weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung, sondern Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB dar.
Auch Gewährleistungsansprüche des Erwerbers wegen Sachmängeln des Bauwerks richten sich nach der VOB/B bzw. dem BGB, weshalb die Parteien die Dauer der Gewährleistungsfrist vertraglich vereinbaren können. Allerdings ist es rechtlich umstritten, ob und inwieweit die Gewährleistung reduziert oder gar ausgeschlossen werden kann. Insofern wird im vorliegenden Muster zur Auswahl gestellt, die Gewährleistungsfristen nach der VOB/B oder nach dem BGB zu regeln. Nach der VOB/B beträgt die Gewährleistungsfrist für Bauwerke vier Jahre (§ 13 Nr. 4 VOB/B). Nach BGB beträgt die Gewährleistungsfrist bei Bauwerken fünf Jahre (§ 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB).
Für die Dauer der vereinbarten Gewährleistungszeit kann vereinbart werden, dass der Auftraggeber, hier der Generalunternehmer, einen Teil der Abrechnungssumme als Gewährleistungssicherheit einbehalten kann. Dies ist eine für den Generalunternehmer günstige Regelung, um (teure) juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden. Diese Gewährleistungssicherheit kann der Subunternehmer aber durch Vorlage einer Bankbürgschaft ablösen. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist hat der Generalunternehmer die Bürgschaft unverzüglich an den Subunternehmer zurückzugeben.
Die Parteien können entscheiden, ob die Vergütung als Pauschalpreis oder als Einheitspreis festgelegt werden soll. Bei einem Pauschalpreisvertrag sind sämtliche zur ordnungsgemäßen, mangelfreien und termingerechten Ausführung des Auftrages erforderlichen Leistungen bereits mit dem Pauschalpreis vergütet. Eine weitere finanzielle Abgeltung der erbrachten Leistungen findet nicht statt. Grundsätzlich ist also der Pauschalpreis unabhängig von den tatsächlich erbrachten Gesamtleistungen, insbesondere von den im Vordersatz des Leistungsverzeichnisses aufgeführten Mengenangaben und den Einheitspreisen. Ein Pauschalpreisvertrag sollte daher nur dann geschlossen werden, wenn eine vorhergehende sorgfältige Kalkulation und eine möglichst genaue Beschreibung des Leistungsumfangs stattgefunden hat.
Bei einem Einheitspreisvertrag berechnet sich die Vergütung aus dem Einheitspreis für die jeweilige Teilleistung (z.B. 1 m³ Beton), welcher mit der verwendeten bzw. ausgeführten Menge multipliziert wird, daraus ergibt sich der jeweilige Positionspreis. Durch Addition der einzelnen Positionspreise lässt sich dann der sog. Angebotsendpreis ermitteln. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der Angebotsendpreis keinesfalls identisch mit dem Werklohn sein muss, der dem Bauherrn gezahlt werden muss, denn beim Einheitspreisvertrag wird die Vergütung nach den tatsächlich ausgeführten und nicht nach den angebotenen Leistungen berechnet. Der Angebotsendpreis ist daher in keiner Weise verbindlich, er stellt für den Bauherrn nur einen Anhaltspunkt dar, mit welchen Kosten er in etwa zu rechnen hat. Verbindlich ist aber die Beschreibung der einzelnen Positionen, d.h. der Leistungs- und der Einheitspreis im Leistungsverzeichnis.
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