Grundsätzlich kann sich ein Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vertreten lassen. Aus einer Vollmacht leitet sich auch das Recht des Vertretenen ab, an der Wohnungseigentümerversammlung te... Erläuterung einblenden
Grundsätzlich kann sich ein Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vertreten lassen. Aus einer Vollmacht leitet sich auch das Recht des Vertretenen ab, an der Wohnungseigentümerversammlung teilzunehmen. Der Vertreter kann dann über Beschlusspunkte im Namen des Vertretenen abstimmen. Dabei kann der Vertretene den Inhalt der Stimmabgabe in das Ermessen des Vertreters stellen oder konkrete Vorgaben für den Abstimmungsinhalt zu den einzelnen Tagesordnungspunkten machen. Eine gleichzeitige Teilnahme von Vollmachtsgeber und Bevollmächtigtem führt zu einer Verdoppelung der Mitgliedschaftsrechte und ist daher nicht zulässig.
Durch die Teilungsanordnung oder eine einstimmige Vereinbarung der Wohnungseigentümer kann der Kreis der vertretungsbefugten Personen z.B. auf Ehegatten, Mieter oder einen Rechtsanwalt des Wohnungseigentümers sowie auf andere Mitglieder der Eigentümergemeinschaft beschränkt werden. Ein Bevollmächtigter, der nicht zu dem bestimmten Personenkreis gehört, ist dann an der Wohnungseigentümerversammlung nicht teilnahmeberechtigt. Ob die Begleitung durch einen sachkundigen Berater, z.B. einen Rechtsanwalt, zulässig ist, muss im Einzelfall je nach Schwierigkeitsgrad der zu entscheidenden Angelegenheit bestimmt werden. Darüber hinaus können Dritte ohne abgeleitetes Teilnahmerecht durch Mehrheitsbeschluss zur Teilnahme an der Versammlung zugelassen werden.
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