Die Miete ist im Voraus bis zum dritten Werktag des Monats zu leisten (§ 556b Abs. 1 BGB). Für die fristgerechte Zahlung kommt es dabei grundsätzlich auf die rechtzeitige Übermittlung des Geldes bis z... Erläuterung einblenden
Die Miete ist im Voraus bis zum dritten Werktag des Monats zu leisten (§ 556b Abs. 1 BGB). Für die fristgerechte Zahlung kommt es dabei grundsätzlich auf die rechtzeitige Übermittlung des Geldes bis zum Fälligkeitszeitpunkt durch den Mieter an. Es kann allerdings auch im Mietvertrag vereinbart werden, dass maßgeblich der Zugang beim Vermieter sein soll. Fällt der "dritte Werktag" auf einen Samstag, tritt der Zahlungsverzug und seine Folgen erst nach dem folgenden Montag - also am Dienstag - ein. Der Samstag soll danach nicht als Werktag im Sinne des § 556b BGB anzusehen sein (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Juli 2010, Az.: VIII ZR 129/09).
Der Vermieter kann bei dauerhafter unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung, die vom Mieter verursacht wurde, eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie sich auf die Grundmiete, die Betriebskosten oder auf sonstige Zahlungsverpflichtungen bezieht. Erforderlich ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Vermieterinteressen durch eine erhebliche und dauerhafte Verspätung. Eine Verspätung gilt dabei als erheblich, wenn der Mieter die Zahlung um mehr als eine Woche verzögert. Dauerhaftigkeit ist anzunehmen, wenn die Verzögerung wiederholt erfolgt und deutlich wird, dass der Mieter nicht zur vertragsgemäßen Erfüllung bereit ist. Dazu hat die Rechtsprechung je nach Einzelfall eine drei- bis sechsmalige Verspätung innerhalb eines Jahres als ausreichend erachtet. Ein Zahlungsverzug liegt vor, wenn der Mieter die verspätete Zahlung zu verschulden hat. Dies ist nicht der Fall, wenn er die Miete berechtigterweise mindert, eine Mieterhöhung für unberechtigt hält und daher den Erhöhungsbetrag nicht zahlt oder die Mietzahlung nur unter Vorbehalt leistet. Hat der Vermieter die verspätete Mietzahlung in der Vergangenheit geduldet, so folgt hieraus keine Billigung eines solchen Verhaltens bzw. eine Vertragsänderung. Für die Zukunft kann er daher grundsätzlich von dieser Duldung wieder Abstand nehmen.
Vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung hat der Vermieter den Mieter abzumahnen. Wird danach weiterhin unpünktlich gezahlt, kann der Vermieter außerordentlich kündigen. Wegen Zahlungsverzugs kann der Vermieter daneben auch ordentlich, d.h. mit der gesetzlichen Frist kündigen.
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