Einliegerwohnraum liegt vor, wenn sich der vermietete Raum/die vermieteten Räume in der abgeschlossenen Wohnung des Vermieters befindet/befinden und die Wohnbereiche des Mieters und Vermieters sich üb... Erläuterung einblenden
Einliegerwohnraum liegt vor, wenn sich der vermietete Raum/die vermieteten Räume in der abgeschlossenen Wohnung des Vermieters befindet/befinden und die Wohnbereiche des Mieters und Vermieters sich überschneiden. Dabei darf der Wohnraum nicht überwiegend mit Einrichtungsgegenständen des Vermieters ausgestattet sein und dem Mieter oder seinen Angehörigen nicht nur zum vorübergehenden Gebrauch überlassen werden. Im Unterschied zum Einliegerwohnraum wird als Einliegerwohnung die Mietwohnung in einem Gebäude mit zwei Wohnungen bezeichnet, wovon der Vermieter die eine bewohnt.
Sowohl beim Einliegerwohnraum als auch bei der Einliegerwohnung hat der Vermieter ein erleichtertes Kündigungsrecht, im ersteren Fall gemäß § 573a Abs. 2 BGB. Er kann dem Mieter dann kündigen, ohne ein berechtigtes Interesse geltend machen zu müssen. Die gesetzliche Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate. Gemäß § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB richtet sich diese gesetzliche Frist nach der Mietdauer. Bis zu fünf Jahren besteht eine Kündigungsfrist von drei Monaten, bis zu acht Jahren eine Frist von sechs Monaten, und ab einer Mietdauer von acht Jahren hat der Vermieter eine neunmonatige Kündigungsfrist jeweils zum Monatsende. Bei der erleichterten Kündigung des Einliegerwohnraums betragen die Fristen somit je nach Mietdauer sechs, neun oder zwölf Monate zum Monatsende.
Der Grund für das Sonderkündigungsrecht ist das enge Zusammenleben der Mietparteien und die sich daraus ergebenden möglichen Spannungen zwischen Mieter und Vermieter. Der Vermieter kann daneben auch mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches liegt zum Beispiel vor, wenn er Eigenbedarf geltend machen kann oder der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft und nicht unerheblich verletzt hat.
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