Im Mietvertrag werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter vereinbart. Dabei sind bestimmte gesetzliche Vorschriften wie das Widerspruchsrecht des Mieters gegen eine Kündigu... Erläuterung einblenden
Im Mietvertrag werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter vereinbart. Dabei sind bestimmte gesetzliche Vorschriften wie das Widerspruchsrecht des Mieters gegen eine Kündigung, Kündigungsfristen für eine Vermieterkündigung oder die Pflicht zur Anlage einer Kaution nicht zum Nachteil des Mieters abänderbar. Von anderen gesetzlichen Regelungen, z.B. über die Vornahme von Schönheitsreparaturen, kann durch Vereinbarung im Mietvertrag abgewichen werden. Der folgende Mietvertrag gilt ausschließlich für Wohnräume, d.h. für Räume, die zum Wohnen und zur dauernden privaten Nutzung bestimmt sind.
Soll ein befristeter Mietvertrag abgeschlossen werden ist grundsätzlich ein Befristungsgrund anzugeben. Dies sind die in § 575 BGB geregelten Fälle des Eigenbedarfs, der umfassenden Sanierungsarbeiten nach dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt und der Überlassung im Rahmen eines Dienstverhältnisses (z.B. eine Hausmeisterwohnung). Die Notwendigkeit eines Befristungsgrundes entfällt, wenn die Wohnung nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wird. Ein solcher liegt vor, wenn das Mietverhältnis von Beginn an auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt ist und die Wohnung für den Mieter nicht seinen dauerhaften Lebensmittelpunkt darstellt. Neben der zeitlichen Beschränkung muss ein besonderer Anlass für die kurzfristige Überlassung bestehen. Typisches Beispiel ist dafür die Anmietung einer Ferienwohnung für einen Kurzaufenthalt, der Aufenthalt eines Arbeitnehmers zur Erledigung eines Auftrags oder die Miete eines Studentenzimmers für ein Semester. In den Fällen des vorübergehenden Gebrauchs sind darüber hinaus weitere Mieterschutzvorschriften nicht anwendbar (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB). So muss der Vermieter z.B. bei einer Kündigung keinen ausdrücklichen Grund angeben oder kann der Mieter einer Kündigung nicht wegen unzumutbarer Härte widersprechen.
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