18.12.2009
Normalerweise beträgt das Arbeitslosengeld 60% (bzw. 67%, wenn Kinder vorhanden sind) des pauschalierten Nettoentgelts. Bei einer Ausbildung ohne Ausbildungsvergütung ist das Arbeitslosengeld dagegen nach einem fiktiven Arbeitsentgelt entsprechend der erworbenen beruflichen Qualifikation zu bemessen.
Die behinderte Klägerin absolvierte von 2001 bis 2005 im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme eine Ausbildung zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin in einem Berufsbildungswerk. Anstelle einer Ausbildungsvergütung erhielt sie von der Beklagten ein Ausbildungsgeld in Höhe von monatlich 93,- Euro. Im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung erhielt die Beklagte Arbeitslosengeld in Höhe von 8,18 Euro täglich unter Zugrundelegung der tariflichen Ausbildungsvergütung vergleichbarer Auszubildender mit Ausbildungsvergütung (17,07 Euro täglich).
Das Bundessozialgericht entschied nun (B 11 AL 42/08 R) zugunsten der Klägerin, dass das Arbeitslosengeld sich nach einem fiktiven Arbeitsentgelt entsprechend der erworbenen beruflichen Qualifikation (hier 64,40 Euro täglich) richten müsse. Dies ergebe sich aus § 132 Abs. 1 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III), wonach in Fällen, in denen ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden kann, als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist.
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