06.11.2009
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste in einem Urteil vom 22. Oktober 2009 (Az.: 8 AZR 766/08) darüber entscheiden, ob eine Betriebsstilllegung oder ein Betriebsübergang gegeben war. Abgeschlossen ist nach Auffassung der BAG-Richter die Stilllegung erst dann, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet sind. Kommt es nach der faktischen Einstellung und vor Ablauf der Kündigungsfristen allerdings zu einem Verkauf des Betriebs, tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den noch bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Dies gilt auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz.
In dem zu entscheidenden Fall eröffnete der Beklagte zum 1. September 2005 eine Metzgerei mit Partyservice. Bis zum 16. Juli 2005 hatte dort der Metzger B eine Metzgerei mit Mittagstisch und Partyservice betrieben. Am 29. Juli 2005 wurde über das Vermögen des B das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Arbeitsverhältnisse der bei B beschäftigten elf Arbeitnehmer endeten aufgrund betriebsbedingter Kündigungen zum 31. Oktober 2005 bzw. zum 30. November 2005. Sieben Arbeitnehmer werden vom Beklagten weiterbeschäftigt. Die gekündigten Arbeitnehmer bezogen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitslosengeld. Für die Zeit vom 29. Juli 2005 bis zum Ablauf der jeweiligen Kündigungsfristen begehrt die klagende Bundesagentur für Arbeit diese Zahlungen vom Beklagten aus übergegangenem Recht. Mit Erfolg, denn der Beklagte haftete als Betriebserwerber auch für die Verbindlichkeiten vor dem Betriebsübergang.
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