30.06.2010
Der Zehnte Senat des Bundesarbeitgerichts (BAG) hat am 23. Juni entschieden (Az.: 10 AS 2/10 und 10 AS 3/10), dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb auch mehrere Tarifregelung zur Anwendung kommen können. Damit gibt das Gericht den bis dahin geltenden Grundsatz "ein Betrieb - ein Tarifvertrag" auf und ebnet den Weg für eine Neuausrichtung des deutschen Tarifvertragsrechts.
Bereits mit Entscheidung vom 27. Januar diesen Jahres (Az.: 4 AZR 537/08 (A) und 4 AZR 549/08) hat der Vierte Senat des BAG die Rechtsauffassung der Tariffreiheit vertreten. Dieser Auffassung hat sich jetzt auch der Zehnte Senat angeschlossen. Die Richter entschieden, dass die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, für die Beschäftigten kraft Koalitionsmitgliedschaft, also Mitgliedschaft in der den Tarifvertrag abschließenden Gewerkschaft, unmittelbar gelten.
Daran ändert sich auch nichts, wenn der Betrieb des Arbeitgebers selbst an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist, so etwa im Wege einer Verbandmitgliedschaft oder durch den Abschluss eines eigenen Tarifvertrags. Dies ergibt sich aus der im Grundgesetz verankerten Koalitionsfreiheit, die das Recht garantiert, sich zusammenschließen, um Interessen wahrnehmen zu können. Nach Ansicht des Gerichts gibt es keinen übergeordneten Grundsatz, weshalb in einem Betrieb nur eine tarifvertragliche Regelung zur Anwendung kommen soll.
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