14.07.2010
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hatte darüber zu entscheiden, ob einem Mitarbeiter durch den Arbeitgeber ein Parkplatz bereitgestellt werden muss. Der Mitarbeiter ist ein bei der beklagten Fluggesellschaft angestellter Flugkapitän, dessen Wohnort weit entfernt von seinem Stationierungsort liegt.
Der Arbeitgeber erstattete dem Flugkapitän die Parkgebühren für einen auf dem Flughafengelände seines Stationierungsortes liegenden Parkplatz im Parkhaus. Nachdem der Arbeitgeber diese Kosten nicht mehr tragen wollte, kam es zu einem Rechtsstreit. In diesem Verfahren wurde festgestellt, dass der Arbeitgeber zur Bereitstellung eines kostenlosen Parkplatzes verpflichtet ist. Der Arbeitgeber stellte dem Arbeitnehmer daraufhin einen weit entfernten Parkplatz bereit, von dem aus das Terminal nur mit einem Pendelbus zu erreichen war. Der Arbeitnehmer parkte nunmehr auf eigene Kosten weiterhin im Parkhaus. Der Arbeitnehmer verlangte nach 1,5 Jahren Ersatz der Parkkosten in Höhe von 2.000 Euro und die Feststellung, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, dem Arbeitnehmer einen kostenlosen Parkplatz im Parkhaus bereitzustellen.
Das Hessische LAG ist der Auffassung, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf einen bestimmten kostenlosen Parkplatz hat, denn grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber den Parkplatz nach billigem Ermessen. Die Ausübung billigen Ermessens erfordert aber, dass der Arbeitgeber die Umstände, die für eine Ermessenentscheidung wesentlich sind, heranzieht und die gegenseitigen Interessen gegeneinander abwägt. Da der Arbeitgeber in diesem Fall keine billigenswerten Umstände zur Begründung einer Ermessensentscheidung vorgetragen hat, wurde der Klage stattgegeben (Az.: 17 Sa 900/09).
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