28.07.2010
Der Bundestag hat am 8. Juli 2010 dem Gesetz für bessere Beschäftigungschancen zugestimmt. Damit wurde die Anwendung der Kurzarbeitergeld-Regelung, die ursprünglich zum Jahresende 2010 auslaufen sollte, bis Ende März 2012 verlängert.
Die Kurzarbeitergeld-Regelung soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten durch eine vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit eine Senkung der Personalkosten zu erreichen. Dadurch können Arbeitnehmer unter Hinnahme einer Lohneinbuße vor einer ansonsten drohenden betriebsbedingten Kündigung geschützt werden. Der eintretende Lohnausfall wird dann von der Agentur für Arbeit teilweise erstattet: Alleinstehende erhalten 60 Prozent, alle anderen 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Zudem trägt die Bundesagentur für Arbeit in den ersten sechs Monaten die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte, danach komplett.
Die Einführung der Kurzarbeit kann vom Arbeitgeber nicht ohne weiteres einseitig bestimmt werden. Erforderlich ist hierzu stets eine rechtliche Grundlage, etwa in einem Tarifvertrag, eine betriebliche Vereinbarung oder aber eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Nur wenn eine solche Grundlage vorhanden ist, kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen und der Agentur für Arbeit den Arbeitsausfall anzeigen. Davor muss er aber alle wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Arbeitsausfall zu vermindern, so z. B. Urlaubsgewährung, Abbau von Überstunden etc. Liegen die Voraussetzung für Kurzarbeit in dem Betrieb vor, können Arbeitgeber Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit beantragen.
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