11.08.2010
Die berufliche Ausbildung muss grundsätzlich in einem Berufsausbildungs- oder in einem Arbeitsverhältnis stattfinden. Die Ausbildung in einem "Anlernverhältnis" ist unzulässig. Derartige Verträge sind nichtig (Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 27. Juli 2010, Az.: 3 AZR 317/08).
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Klägerin lediglich die im Rahmen eines Anlernverhältnisses vereinbarte Vergütung oder aber der Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer im Malerhandwerk nach dem Mindestlohn-Tarifvertrag zusteht. Die Parteien schlossen für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 31. August 2007 einen "Anlernvertrag für die Vermittlung von Grundkenntnissen und Fertigkeiten in dem Beruf: Maler- und Lackiererin - Gestaltung und Instandhaltung -". Ziel dieses Vertrages war "die Vermittlung von Grundkenntnissen und Fertigkeiten in Anstricharbeiten innen und außen, Tapezieren, Objektlackierungen, Wärmedämmarbeiten, Gerüstaufbau, Bodenbelagsarbeiten, Trockenbau und Putzarbeiten". Es wurde eine monatliche Vergütung vereinbart, die deutlich hinter der für Arbeitnehmer üblichen Mindestvergütung zurückblieb.
Die Klägerin hatte mit ihrer Klage auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer im Malerhandwerk nach dem Mindestlohn-Tarifvertrag und der im Vertrag vereinbarten Vergütung Erfolg. Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung zulässig. Die Ausbildung hat grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattzufinden. Soll ein solches nicht vereinbart werden, kann stattdessen auch ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Es ist jedoch unzulässig, die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis durchzuführen. Trotzdem eingegangene "Anlernverhältnisse" sind für den Zeitraum ihrer Durchführung wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln. Zu zahlen ist die für Arbeitsverhältnisse übliche Vergütung.
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