27.08.2010
Stellenausschreibungen dürfen nicht ausdrücklich an "junge" Bewerber gerichtet werden, da dies gegen das Altersdiskriminierungsverbot verstößt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 19. August 2010 (Az.: 8 AZR 530/08) entschieden.
Die Beklagte gab eine Stellenanzeige auf, in der sie zur Verstärkung ihrer Rechtsabteilung "zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljurist" suchte. Der Kläger, Volljurist und Jahrgang 1958, bewarb sich auf diese Stelle. Ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein, erhielt er eine Absage. Letztendlich wurde eine 33jährige Rechtsanwältin eingestellt. Der erfolglose Bewerber sah darin eine unzulässige Benachteiligung aufgrund seines Alters und klagte auf eine Entschädigung in Höhe von 25.000 Euro sowie Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts.
Nach Ansicht des BAG verstößt die Stellenausschreibung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Danach dürfen Stellenausschreibungen nicht altersdiskriminierend sein. Eine objektive, angemessene und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigte Abweichung lag nicht vor. Daher könne die gegen das AGG verstoßende Stellenausschreibung als Indiz dafür herangezogen werden, dass der Kläger aufgrund seines Alters nicht eingestellt worden ist.
Der Kläger hatte mit seiner Klage jedoch nur teilweise Erfolg. Zwar konnte die Beklagte nicht nachweisen, dass eine entsprechende Diskriminierung nicht gegeben war, so dass das Gericht dem Kläger einen Entschädigungsanspruch in Höhe eines Monatsgehalts zusprach. Dagegen konnte der Kläger nicht hinreichend darlegen und beweisen, dass er bei nicht erfolgter Diskriminierung auch tatsächlich eingestellt worden wäre, so dass die Klage über den zugesprochenen Anspruch hinaus abgewiesen wurde.
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