07.09.2010
Nach der sog. "Emily"-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wurde nun in einer weiteren Entscheidung die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen eines sog. Bagatelldelikts durch ein oberinstanzliches Gericht kassiert.
Im zu Grunde liegenden Fall hatte der Arbeitnehmer, der seit 19 Jahren in der Firma beschäftigt ist, einen Elektroroller an einer Steckdose seines Arbeitgebers für 1,5 Stunden geladen. Dem Arbeitgeber entstand hierdurch ein Schaden von 1,8 Cent. Dem Arbeitnehmer wurde daraufhin gekündigt.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschied am 2. September 2010, dass diese Kündigung unzulässig war (Az.: 16 Sa 260/10). Zur Begründung wurde angeführt, dass es keine absoluten Kündigungsgründe gebe, so dass im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Interessenabwägung vorgenommen werden müsse. In die Wagschale seien die lange Betriebszugehörigkeit auf der einen Seite sowie der geringe Schaden auf der anderen Seite zu legen. Zudem sei dem Arbeitgeber bekannt gewesen, dass in der Firma beispielsweise Mobiltelefone aufgeladen würden, wogegen nicht vorgegangen worden sei. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist daher insgesamt zu Lasten des Arbeitgebers ausgegangen. Die Richter sahen eine vorherige Abmahnung als erforderlich bzw. ausreichend an.
Das Urteil reiht sich in die letzten Entscheidungen zu Kündigungen wegen Bagatelldelikten ein. Es wurden dieselben Grundsätze wie beispielsweise im bekannt gewordenen Fall "Emily" angewendet. Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Strafbarkeit solchen Verhaltens.
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