Arbeitsrecht Urteile 2012 |
30.04.2012
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einem aktuellen Urteil über die Frage zu entscheiden, ob Beschäftigte, die Altersteilzeit in Anspruch genommen haben, bei der anschließend gezahlten Betriebsrente wie Teilzeitbeschäftigte oder wie Vollzeitbeschäftigte behandelt werden.
In der Entscheidung vom 17. April 2012 (Az.: 3 AZR 280/10) ging es um eine Versorgungsordnung in Gestalt einer Gesamtzusage. Die sah vor, dass sich die Höhe der Betriebsrente nach der anzurechnenden Dienstzeit und dem zuletzt bezogenen rentenfähigen Arbeitsverdienst richtet. Bei Arbeitnehmern in Teilzeit sollte für den Arbeitsverdienst der durchschnittliche Beschäftigungsgrad in den letzten 120 Monaten des Arbeitsverhältnisses herangezogenen werden.
Der Kläger des Falls war seit 1977 bei der Beklagten beschäftigt. Vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2008 reduzierte er seine Arbeitszeit im Wege der Altersteilzeit auf 50% der regelmäßigen Arbeitszeit im Betrieb. Seit dem 1. Juni 2008 erhielt er eine Betriebsrente. Bei der Berechnung ordnete die Beklagte ihn als Teilzeitbeschäftigten ein und legte einen Beschäftigungsgrad von 70% in den letzten 120 Monaten zugrunde. Dagegen wandte sich der Kläger. Er meinte, er werde wegen der Altersteilzeit ungerechtfertigt benachteiligt.
Seine Klage hatte jetzt Erfolg. Eine Auslegung der Versorgungsordnung ergebe, so die Erfurter Arbeitsrichter, dass die für Teilzeitbeschäftigte getroffene Sonderregelung auf Arbeitnehmer, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen, keine Anwendung finde. Diese Arbeitnehmer seien mit anderen Teilzeitbeschäftigten nicht gleich zu behandeln. Die Betriebsrente des Klägers war deshalb nach der für Vollzeitbeschäftigte geltenden Regelung zu berechnen.