Arbeitsrecht Urteile 2012 |
14.05.2012
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23. April 2012 erstmals das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf einen GmbH-Geschäftsführer angewendet. Die Karlsruher Richter entschieden über den Fall eines 62-jährigen medizinischen Geschäftsführers einer Klinik-GmbH, der nach Auslaufen seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wurde - und sprachen ihm einen Anspruch auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens zu (Az.: II ZR 163/10).
Die Amtszeit des Klägers bei den beklagten Kliniken der Stadt Köln lief laut Dienstvertrag zum 31. August 2009 aus. Im Oktober 2008 beschloss der Aufsichtsrat der Beklagten, das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger nach Auslaufen des Vertrages nicht fortzusetzen. Stattdessen wurde die Stelle des medizinischen Geschäftsführers mit einem 41-jährigen Mitbewerber besetzt.
Gegenüber der Presse erklärte der Aufsichtsratsvorsitzende, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei. Man habe wegen des ''Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt'' einen Bewerber gewählt, der das Unternehmen ''langfristig in den Wind stellen'' könne. Der Kläger war deshalb der Meinung, dass die Entscheidung des Aufsichtsrats gegen das Altersdiskriminierungsverbot des AGG verstoße.
Der BGH bestätigte jetzt seine Auffassung. Das Gericht führte zunächst aus, dass das AGG Anwendung auf GmbH-Geschäftsführer finde, soweit es um den Zugang zu dem Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg gehe. Den Beschluss des Aufsichtsrats, den Kläger nicht weiter als Geschäftsführer zu beschäftigen, wertete das BAG hier als eine Entscheidung über den Zugang zu dem Amt. Weiter stellten sie fest, dass der Bewerber nach dem AGG nur Indizien beweisen müsse, aus denen sich die Diskriminierung ergibt.
Das Unternehmen müsse dann den Gegenbeweis führen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters benachteiligt wurde. Vorliegend sah der BGH die Äußerungen des Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber der Presse als ausreichendes Indiz für eine Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters an.
Einen Gegenbeweis konnte die Beklagte nicht führen. Weil die Benachteiligung des Klägers auch nicht aus den im AGG genannten Gründen gerechtfertigt war, bejahten die Richter dem Grunde nach den geltend gemachten Anspruch des Klägers. Über die konkrete Höhe muss jetzt die Vorinstanz entscheiden, an die die Sache zurückverwiesen wurde.
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