Arbeitsrecht Urteile 2013 |
06.05.2013
Ein abgelehnter Stellenbewerber hat gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Auskunft, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor (Urteil vom 25. April 2013, Az.: 8 AZR 287/08).
Die in Russland geborene Klägerin hatte sich erfolglos auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle einer Softwareentwicklerin beworben. Die Beklagte teilte ihr nicht mit, ob sie einen anderen Bewerber eingestellt hatte und falls ja, welche Kriterien für ihre Entscheidung maßgeblich gewesen waren. Die Klägerin meinte, sie habe die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Das sei eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Das BAG legte die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Auskunft zusteht, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Der urteilte am 19. April 2012 (Az.: C-415/10), dass sich aus dem Gemeinschaftsrecht kein Auskunftsanspruch ergibt. Dass der Arbeitgeber ihr jegliche Informationen zu den Gründen seiner Absage verweigere, könne jedoch ein Indiz für eine Diskriminierung sein. Unter Zugrundelegung des EuGH-Urteils wies das BAG jetzt die Entschädigungsklage der erfolglosen Bewerberin ab.
Die Klägerin habe zwar auf ihr Geschlecht, ihr Alter und ihre Herkunft hingewiesen, jedoch keine ausreichenden Indizien dargelegt, die zu einer Beweislast der Beklagten dafür führen würden, dass keine Diskriminierung vorlag. Auch die Verweigerung jeglicher Auskunft durch die Beklagte begründete im Streitfall nicht die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung der Klägerin.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2013)