Arbeitsrecht Urteile 2013 |
21.05.2013
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat erneut eine Entscheidung zum Thema Urlaubsabgeltung getroffen. Einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) dann, wenn sie ihren Urlaub nicht mehr nehmen können, weil das Arbeitsverhältnis vorher beendet wurde. Die Karlsruher Richter urteilten jetzt, dass der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten kann. Dem stehe auch Unionsrecht nicht entgegen (Urteil vom 14. Mai 2013, Az.: 9 AZR 844/11).
Im Fall ging es um die Kündigung eines Laders durch dessen Arbeitgeberin. Im Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien einen Vergleich, der dem Arbeitnehmer eine Abfindung zusprach und gleichzeitig regelte, dass mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt seien. Später verlangte der Kläger von der Beklagten, ihm Urlaub aus den Jahren 2006 bis 2008 abzugeltend.
Das BAG hielt seine Klage für unbegründet. Zwar könne laut BUrlG von dem Urlaubsabgeltungsanspruch nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, so die Richter. Diese Regelung beziehe sich aber nur auf einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Habe der Arbeitnehmer dagegen die Möglichkeit, eine Abgeltung seines Urlaubs zu beanspruchen und sehe er davon - wie hier im Vergleich geschehen - ab, sei der Verzicht wirksam.
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