Arbeitsrecht Urteile 2013 |
03.06.2013
Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Das geht aus einer jüngst ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor (Urteil vom 15. Mai 2013, Az.: 10 AZR 325/12).
Die Klägerin war bei der Beklagten als außertarifliche Mitarbeiterin mit einem Jahresgehalt von ca. 95.000 Euro brutto beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag muss die Klägerin ''auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig ... werden''. Weitere Regelungen zur Arbeitszeit enthielt der Vertrag nicht. Als sich nahezu 700 Minusstunden bei der Klägerin angesammelt hatten, forderte die Beklagte sie auf, eine tägliche Arbeitszeit von mindestens 7,6 Stunden bzw. die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden einzuhalten. Dem kam die Klägerin nicht nach. Die Beklagte kürzte daraufhin die Gehälter der Klägerin, weil sie ihre Arbeitspflicht nicht vollständig erfüllt habe.
Die Klägerin macht mit der Klage geltend, sie sei vertraglich nicht verpflichtet, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. Sie müsse überhaupt nicht an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein. Ihre Arbeit sei nicht in Zeiteinheiten zu messen. Sie erfülle ihre Arbeitspflicht ohne Rücksicht auf den zeitlichen Aspekt schon dann, wenn sie die ihr von der Beklagten übertragenen Aufgaben erledige. Deshalb müsse die Beklagte ihr auch das volle Gehalt unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zahlen.
Das sah das BAG anders. Der Arbeitsvertrag der Parteien setze als Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit voraus, urteilte der zuständige Senat. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte. Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer dem Zeitmaß enthobenen Arbeitspflicht bestünden nicht. Die Beklagte müsse deshalb keine Vergütung für Zeiten leisten, in denen die Klägerin nicht gearbeitet hat.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2013)
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